Der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verworfen, das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet hat.

Nach den Feststellungen entschloss sich der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankte Beschuldigte unter dem Eindruck akuten Wahnerlebens, mit seinem Kraftfahrzeug Motorradfahrer gezielt anzufahren, um sie zu töten. In Umsetzung dieses Tatplans fuhr er unter anderem gezielt auf drei arg- und wehrlose Motorradfahrer auf, die hierdurch schwer verletzt wurden. Das sachverständig beratene Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt krankheitsbedingt ohne Schuld gehandelt hat. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung auch in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit mehreren Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Beschuldigten verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 16. Februar 2023 – 4 StR 329/22

Vorinstanz:

Landgericht Berlin – Urteil vom 31. Januar 2022 – (521 Ks) 173 Js 20/20 (1/21)

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 22. Februar 2023

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