Das Landgericht München I hat den Münchner Sternekoch Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer entnahm der Angeklagte im Zeitraum von 2009 bis 2015 täglich aus den Kassen zweier Restaurants, darunter der Südtiroler Stuben, Bargeld, insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro. Eine Kasse ließ er vom nicht revidierenden Mitangeklagten W. mittels eigens dafür entwickelter Software manipulieren. Der Angeklagte verschwieg diese Betriebseinnahmen sowohl in den Steuererklärungen der GmbHs, die die Restaurants betrieben, als auch in den Steuererklärungen der übergeordneten Holding, um letztendlich deutlich weniger an Einkommensteuer zahlen zu müssen. Auf der Ebene der Holding, einer Kommanditgesellschaft, ergingen unrichtige Bescheide, mit denen die Einkommen zu niedrig festgestellt wurden; diese Feststellungsbescheide kamen dem Angeklagten anschließend bei seinen Einkommensteuererklärungen zu Gute. Das Landgericht ging davon aus, dass der geständige Angeklagte insgesamt über 1,2 Millionen Euro an Einkommensteuer hinterzogen hatte. Zugunsten der Holding verkürzte er rund 635.000 € an Umsatzsteuer und 314.000 € an Gewerbesteuer.
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten blieb überwiegend erfolglos. Die Würdigung des Landgerichts, dass der Angeklagte bereits mit den Feststellungsbescheiden auf der Ebene der Holding nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hatte und damit die Steuerstraftaten bereits in diesem Stadium vollendet waren, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung zeigten ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Allein die Nebenentscheidung, die Einziehung des Wertes von Taterträgen, mit der das Strafgericht dem Staat einen weiteren Zahlungs- und Vollstreckungstitel verschafft hat, um den Angeklagten auf Nachzahlung der Einkommensteuer in Höhe von über 1,2 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen, hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Solche Titel treten in Steuerstrafsachen regelmäßig als weiteres Sicherungsinstrument neben die von den Finanzämtern bereits erlassenen Bescheide. Insoweit war das landgerichtliche Urteil unvollständig, weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt waren. Daher war dem Senat eine vollständige Überprüfung des Einziehungsbetrages nicht möglich.
Das Urteil ist damit im Wesentlichen rechtskräftig. Allein zur Vermögensabschöpfung muss neu verhandelt werden.
Beschluss vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23
Vorinstanz:
Landgericht München I – Urteil vom 27. Oktober 2022 – 6 KLs 301 Js 141439/19.