Das Landgericht Bonn (Az.: 51 KLs 2/22 900 Js 672/22) hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Januar 2023 wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge legte der Angeklagte am 28.Juni 2022 um 17.16 Uhr den durch eine unbekannte Person vom Leichnam abgetrennten Kopf seines zuvor eines natürlichen Todes verstorbenen, ebenfalls obdachlos gewesenen, Freundes vor den verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts, so dass dessen Gesicht zur Straße gerichtet war. Dem Angeklagten war bewusst, dass alsbald zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen und auch das Innere des abgetrennten Halses sehen konnten, wodurch sie nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt würden.
Aufgrund der heutigen Revisionshauptverhandlung hat der 2. Strafsenat die Verurteilung bestätigt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat. Es war insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte diejenige Person war, die den Kopf des Verstorbenen vom Rumpf abgetrennt hatte.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 6. Dezember – 2 StR 270/23
(c) BGH, 06.12.2023