Die Klägerin ist Reiterin und hatte ihr Pferd gemeinsam mit einem Pferd der Beklagten auf einer Koppel stehen. Sie wollte ihr Pferd von der Weide holen, trat auf die Wiese und legte ihrem Pferd zu diesem Zweck Zaumzeug an. Sie achtete darauf, dass das andere Pferd ca. drei Pferdelängen entfernt war.
Die Klägerin behauptet, das Pferd der Beklagten sei unbemerkt näher gekommen und habe plötzlich ausgetreten. Sie erlitt durch den Tritt ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Rippenserienfraktur und innere Verletzungen, weswegen sie im Krankenhaus behandelt werden musste. Insgesamt war sie sechs Wochen arbeitsunfähig. Sie verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € sowie Schadensersatz für ihre materiellen Schäden von insgesamt 2.165,00 €. Sie sei nicht von ihrem eigenen Pferd getreten worden.
Das Landgericht hat nun entschieden, dass der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.850,00 € aus § 833 BGB zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Kammer war davon überzeugt, dass die Klägerin von dem Pferd der Beklagten getreten worden ist. Die festgestellten Verletzungen hätten zu dem von der Klägerin behaupteten Pferdetritt gepasst. Die Klägerin habe die Pferde auch nicht verwechselt und irrig angenommen, sie sei von ihrem eigenen Pferd getreten worden. Sie habe nämlich links vom Kopf ihres Pferdes gestanden und in dieser Position gar nicht von ihrem eigenen Pferd getreten werden können. Auch die Verletzungen auf ihrer linken Körperhälfte würden ebenfalls nicht zu einem Tritt durch ihr eigenes Pferd passen.
Die Klägerin hätte ihre Angaben sehr detailreich und anschaulich gemacht; erst ab dem Tritt hätte sie Erinnerungslücken eingeräumt.
Die Kammer schloss aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von der Klägerin weiterhin aus, dass diese gelogen habe, um sich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch stimmten ihre Angaben mit dem bereits früher geschilderten Unfallhergang überein.
Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden, weil sie etwa zu wenig Abstand zu dem Pferd der Beklagten eingehalten habe oder nicht gemerkt habe, dass sich das andere Pferd ihr genähert habe.
Allerdings stehe ihr für die Verletzungen lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € zu. Dieser Betrag sei für die erlittenen Verletzungen angemessen. Für die Versorgung ihres Pferdes erhalte sie die eingeklagten 1.450,00 €, da ihr diese Kosten entstanden sind und als angemessen angesehen wurden. Ihre beiden Katzen und ihren Hund habe sie einer Bekannten in Pflege gegeben und ihr lediglich 150,00 € gezahlt. Daher erhalte sie nicht die eingeklagten 440,00 €. Außerdem habe sie 130,00 € Zuzahlungen an die Krankenversicherung geleistet, die sie von der Beklagten erhält. Auch die zerschnittene Bekleidung in Höhe von 120,00 € müsse die Beklagte ersetzen.
Eine allgemeine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € stehe der Klägerin hingegen nicht zu. Schließlich wurde festgestellt, dass ihr alle weiteren Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen sind.
Die Entscheidung vom 12.09.2022 zum Az. 15 O 10/22 ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Köln, Pressemitteilung vom 31. Oktober 2022