2021 sind in acht Ländern in insgesamt zehn Verfahren Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung auf Grundlage von Artikel 13 Absatz III Grundgesetz angeordnet und vollzogen worden. Das geht aus dem als Unterrichtung vorliegenden „Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2021“ (20/3875) hervor. Berichtspflichtige Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr und Eigensicherung lagen den Angaben zufolge nicht vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 559 vom 17. Oktober 2022

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