Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat heute den 27- jährigen Amin M. wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung der Senat zur Bewährung ausgesetzt hat.


In der an neun Tagen durchgeführten Hauptverhandlung hat der Senat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte lebte mit seiner Familie in der Nähe von Homs in Syrien. Im Zuge der Anfang 2011 aufflammenden Proteste gegen die Regierung von Bashar al-Assad, die ab März 2011 eskalierten und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweiteten, erlitt der Angeklagte bei Luftangriffen eigene Verletzungen sowie Verluste innerhalb der Familie. Er schloss sich in der Folge einer Widerstandsgruppe an, die unter der Führung der „Freien Syrischen Armee“ gegen das Assad-Regime kämpfte. Bei den damit
verbundenen Kampfhandlungen stießen der Angeklagte und seine Mitkämpfer am 30. Dezember 2013 auf den Leichnam eines zuvor in der Schlacht getöteten Soldaten der syrischen Streitkräfte, von dem der Angeklagte annahm, dieser sei ein Pilot der Luftwaffe des Assad-Regimes gewesen. Aus Wut auf das Regime und das Militär, angestachelt durch Mitkämpfer und als Reaktion auf die Luftangriffe ließ sich der Angeklagte dabei filmen, wie er dem getöteten Soldaten mit dem beschuhten Fuß in den Bauch trat sowie mit diesem Fuß über das Gesicht des Toten fuhr und ihn dabei als „Hund“ bezeichnete. Ferner posierte der Angeklagte – teilweise allein, teilweise gemeinsam mit einem mit einem Gewehr bewaffneten Mitkämpfer – für mehrere Lichtbilder mit dem getöteten syrischen Soldaten, wobei u. a. er einen Fuß nach Art eines Großwildjägers, der ein Tier erlegt hat, auf die Brust des Toten stellte.


Der Angeklagte, der im November 2015 nach Deutschland eingereist war, war aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2021 am 18.08.2021 festgenommen worden und befand sich seitdem in Untersuchungshaft bis er am 27.07.2022 durch Beschluss des Senats vom selben Tag vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Der Senat hat den Haftbefehl heute aufgehoben.


Da der Angeklagte zur Tatzeit erst 18 Jahre alt und seine Entwicklung verzögert war, hat der Senat Jugendstrafrecht angewendet.


Die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ist erfolgt, weil der nicht vorbestrafte Angeklagte sich seit Begehung der Tat straffrei geführt hat und ihm im Laufe des Vollzugs einer ca. einjährigen Untersuchungshaft das von ihm begangene Unrecht in besonderem Maße verdeutlicht worden ist. Hinzukommt, dass der Angeklagte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik eine positive Entwicklung genommen hat: Er lebt seit 2019 in einer stabilen Partnerschaft, hat mit seiner Partnerin eine Familie ge- sowie einen gemeinsamen Wohnsitz begründet und ist – im Rahmen seiner gesundheitlichen
und der ausländerrechtlichen Möglichkeiten – beruflichen Beschäftigungen nachgegangen. Der für die nach der Strafaussetzung erforderlich werdenden Entscheidungen zuständige Jugendrichter wird dem Angeklagten zudem Auflagen und Weisungen erteilen, die diese positive Entwicklung stützen sollen.


Das Urteil ist rechtskräftig.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.10.2022, Az. 5-2 OJs 15/20 – 1/22

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 5. Oktober 2022

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