Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag des Trägervereins der Freien Waldorfschule Rheine abgelehnt, der sich gegen die Aufhebung der Schulgenehmigung durch die Bezirksregierung Münster gewandt hat. Mit Bescheid vom 25. August 2022 hatte die Bezirksregierung Münster die dem Antragsteller im Juli 2017 erteilte Genehmigung, in Rheine die „Freie Waldorfschule Rheine“ zu errichten und zu betreiben, mit Wirkung vom 30. September 2022 aufgehoben und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet.
Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. Die Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb der Schule sei offensichtlich rechtmäßig. Zur weiteren Begründung führte das Gericht unter anderem aus:
Die vertretungsberechtigten Personen des die Schule betreibenden Antragstellers sowie der aktuelle kommissarische Schulleiter besäßen nicht die nötige persönliche Zuverlässigkeit. Sie hätten nach Aktenlage teilweise selbst gegen die auch an Ersatzschulen geltenden Coronaschutzregeln verstoßen und seien gegen entsprechendes Fehlverhalten des Lehr- und Erziehungspersonals nicht bzw. nicht mit anhaltendem Erfolg eingeschritten. Die persönliche Unzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen ergebe sich auch daraus, dass sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters Personen betraut hätten, die nicht über die schulrechtlich erforderliche Genehmigung verfügten. Auch das Verhalten der vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers sowie des Schulleiters im Zusammenhang mit der der Bezirksregierung im Juni 2022 mitgeteilten „Auflösung“ der Jahrgangsstufe 7 durch eine Lehrkraft belege, dass sie nicht die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die ordnungsgemäße Leitung der Schule böten. Die Bezirksregierung habe den Antragsteller für den Fall des Festhaltens an dem in der Folge mitgeteilten Plan, die zukünftigen Jahrgangsstufen 6 bis 8 aufzulösen, aufgegeben, die Stufen entweder fortzuführen oder unter Vorlage eines tragfähigen Konzepts einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Der Schulleiter habe vielmehr wenige Tage später ohne Absprache mit der Bezirksregierung in einer Elternversammlung verkündet, dass die Jahrgangsstufen 6 und 7 des Schuljahres 2022/2023 nicht fortgeführt würden.
Darüber hinaus sei auch nicht (mehr) von der gesetzlich vorgegebenen Gleichwertigkeit der „Freien Waldorfschule Rheine“ in Bezug auf öffentliche Schulen auszugehen. Nach Aktenlage bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass an der Schule bezogen auf das Ende des Bildungsgangs im Kern die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden. Jedenfalls bleibe die „Freie Waldorfschule Rheine“ in ihren Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurück, weil nicht ausreichend Lehrpersonal zur Verfügung stehe, um im Schuljahr 2022/2023 eine geordneten Schulbetrieb sicherzustellen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, Pressemitteilung vom 23. September 2022