Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die derzeitige Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den bedeutenden deutschen Gasimporteuren und -großhändlern Uniper, RWE und EnBW/VNG beim Aufbau und Betrieb der geplanten schwimmenden LNG-Terminals in Wilhelmshaven und Brunsbüttel.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Durch die schnelle Inbetriebnahme der LNG-Terminals können relativ kurzfristig dringend benötigte und preissenkend wirkende Importkapazitäten für Gas geschaffen werden. Die damit verbundenen Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher überwiegen etwaige wettbewerbliche Nachteile. In normalen Zeiten wäre eine Kooperation zwischen diesen drei sehr bedeutenden Gasimporteuren und -großhändlern und vor allem die exklusive Nutzung der Importkapazitäten an den Terminals möglicherweise kritischer zu bewerten.
Wichtig war für uns auch, dass das vorgesehene Betreibermodell zunächst bis zum 31. März 2024 befristet ist.“
Im August 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit den Gasgroßhändlern Uniper, RWE und EnBW/VNG eine Vereinbarung zum Aufbau und Betrieb der geplanten schwimmenden LNG-Terminals (sog. Floating Storage and Regasification Units, „FSRU-Terminals“) in Brunsbüttel und Wilhelmshaven unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht vor, dass die beiden Terminals von Uniper und RWE betrieben werden. Die Belieferung der beiden Terminals mit Flüssiggas erfolgt anhand fest vereinbarter Lieferquoten durch Uniper, RWE und EnBW bzw. dessen Tochterunternehmen VNG. Beide Terminals sollen bereits zum Jahreswechsel 2022/2023 in Betrieb gehen. Die beteiligten Unternehmen verpflichten sich dabei, die zwischen ihnen festgelegten Lieferslots bis zum 31. März 2024voll auszulasten. Die beteiligten Unternehmen werden zudem das Flüssiggas weiterhin unabhängig voneinander am Weltmarkt beschaffen. Auch die Vermarktung des gewonnenen Erdgases erfolgt getrennt voneinander.
Der gemeinsame Betrieb von LNG-Terminals, insbes. aber deren exklusive Nutzung durch Uniper, RWE und EnBW/VNG und damit der zunächst fehlende Zugang anderer Gasimporteure und -großhändler zu diesen Terminals, beschränkt zwar tendenziell den Wettbewerb. Diesen potentiell negativen Wirkungen stehen jedoch aktuell offenkundige und gewichtige Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber. Durch die schnelle Inbetriebnahme können kurzfristig dringend benötigte und preissenkend wirkende Importkapazitäten für Gas geschaffen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung eines tragfähigen Zugangsmodells für weitere Gasimporteure eine gewisse Vorlaufzeit beanspruchen würde. Mit einem komplexen Zugangsmodell auch für weitere Anbieter könnte ferner zumindest kurzfristig möglicherweise nicht die dringend benötigte maximale Auslastung der Terminals sichergestellt werden.
Quelle: Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 15. September 2022