Der für die Raumordnung des Landes in Sachen Windkraft zuständige 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 23. August 2022 den einzigen Normenkontrollantrag, der sich unmittelbar gegen die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 – Kapitel 3.5.2, Windenergie an Land – (LEP-Teilfortschreibung-VO) – vom 6. Oktober 2020 richtete, als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin, die im Kreis Dithmarschen außerhalb von sogenannten Windvorrangflächen einen Windpark errichten will, stellte ihren Antrag beim Oberverwaltungsgericht am 1. November 2021 mit dem Ziel, dass die LEP-Teilfortschreibung für unwirksam erklärt wird. Das Gericht entschied, dass dieser Antrag zu spät erfolgte, weil die für solche Anträge vorgeschriebene Frist von einem Jahr nicht eingehalten worden sei (Az. 5 KN 34/21, der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig).
Offen bleibt damit, ob die Antragstellerin mit ihren inhaltlichen Argumenten durchgedrungen wäre. So beanstandete sie den als verbindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Abstand von Windkraftanlagen zu Gebäuden mit Wohnnutzung und andere Grundsätze und Ziele, die für die darauf aufbauenden drei Regionalpläne des Landes verbindlich sind.
Mit den Regionalplänen wird sich der 5. Senat im kommenden Jahr befassen. Gegenstand der ersten mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2023 ist der Regionalplan II für die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde, gegen den zwei Anträge gestellt worden sind. Hier werden auch die mit der LEP-Teilfortschreibung festgelegten Abstandsregeln zu thematisieren sein.
Weitere acht Anträge betreffen den Regionalplan I (Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg) und 43 Anträge den Regionalplan III (kreisfreie Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn).
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 9. September 2022