Die Klage von Inhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen die geplante Westumgehung der Gemeinde Offstein ist unbegründet. Dies entschied das Oberver­waltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der Landesstraße (L) 455 als Westumgehung der Gemeinde Offstein (Landkreis Alzey-Worms). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die bisher als Ortsdurchfahrt durch die Ortslage von Offstein führende L 455 zu verlegen und westlich um die Ortslage herumzuführen. Die vorgesehene Umgehungs­straße soll am nördlichen Beginn der Neubaustrecke über einen Kreisverkehrsplatz an die bestehende Einmündung der L 455 in die in Richtung Grünstadt führende L 395 angebunden und von dort südwestlich um die Ortslage Offstein herumgeführt werden, um am Ende der Ausbaustrecke südlich der Ortslage wieder auf die bestehende Trasse der L 455 in Richtung Laumersheim einzuschwenken. Die Kläger sind Eigentümer von Flächen, die in einem Umfang von rund 10.600 qm dauerhaft für das geplante Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Sie machen mit ihrer Klage insbesondere gel­tend, es bestehe schon kein Erfordernis für eine Umgehungsstraße, da sich das Ver­kehrsaufkommen in den letzten Jahren stetig reduziert habe. Zudem sei durch die geplante Westumgehung mit einer Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebes zu rechnen, da hierdurch Eigentumsflächen beansprucht und zerschnitten würden.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die für die Straßenbaumaßnahme notwendige Planrechtfertigung sei gegeben. Die West­umgehung diene der Entlastung des Offsteiner Ortskerns von erheblichem Durch­gangsverkehr, insbesondere von Schwerlastverkehr. Die bisherige Ortsdurchfahrt sei durch enge Krümmungen und unübersichtliche Einmündungen gekennzeichnet, was zusammen mit der dicht stehenden Bebauung ein erhebliches Gefahrenpotential berge. Auch habe sich die durch Verkehrszählungen und Gutachten belegte hohe Belastung mit Pkw- und Schwerverkehr nicht grundsätzlich geändert. Der Planfeststellungs­beschluss lasse auch im Übrigen keinen Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben erkennen, namentlich überschreite das Vorhaben nicht die maßgeblichen gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm und Luftschadstoffe. Schließlich stehe der angegriffene Planfeststellungsbeschluss auch mit dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot im Einklang und leide insbesondere im Hinblick auf abwägungs­beachtliche Belange der Kläger nicht unter Abwägungsmängeln. Der von den Klägern erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachte Einwand, es seien keine Planungsalternativen geprüft worden, stelle sich bereits als verspätet dar. Denn dieser Vortrag sei erst nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG – erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss lasse aber auch hinsichtlich des vom Gericht zu berücksichtigenden Vortrags keine feh­lerhafte Abwägung erkennen. So liege insbesondere kein Abwägungsfehler hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Ortsumgehung auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger vor. Ein von der Planfeststellungsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten zur Frage der Existenzgefährdung des Betriebs habe nicht erstellt werden können, weil die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und keine aussagekräf­tigen betrieblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hätten. Letztlich könne die Frage der Existenzgefährdung aber sogar offenbleiben. Denn der Planfeststellungsbeschluss stelle im Rahmen der Abwägung zulässigerweise auch darauf ab, dass selbst eine solche Auswirkung auf einzelne Betriebe nicht zu einer Änderung der Planung führen könne, weil die Interessen der Allgemeinheit an der Herstellung der Westumgehung Offstein den entgegenstehenden Interessen landwirtschaftlicher Betriebe am Erhalt des Betriebes vorgingen. Auch in Fällen existenzieller Bedrohung landwirtschaftlicher Betriebe sei es grundsätzlich und so auch hier zulässig, die Regelung des Ausgleichs der Folgen einer vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahme einem sich anschlie­ßenden enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren zu überlassen.

Urteil vom 20. Juli 2022, Aktenzeichen: 8 C 10278/21.OVG

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26. August 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner