Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Abteilung für politische Strafsachen – hat gegen einen 40-jährigen, ehemaligen Stadtverordneten der Landeshauptstadt Wies-baden Anklage wegen Beihilfe zur Untreue im besonders schweren Fall zur Großen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden erhoben.
Mit der umfangreichen Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, im April 2015 mit der ehemaligen Geschäftsführerin des Wiesbadener Kreisverbands eines Wohlfahrtsverbandes vereinbart zu haben, ihm auf der Grundlage von zwei Arbeitsverhältnissen, in denen er die geschuldete Arbeitsleistung nicht würde erbringen müssen, monatliche Gehaltszahlungen zuzuwenden. Danach sollte dem Angeschuldigten ermöglicht werden, sich voll und ganz seiner zeitintensiven Tätigkeit in der Fraktion der Stadtverordnetenversammlung zu widmen. Bei der ehemaligen Geschäftsführerin soll im Gegenzug die Erwartung bestanden haben, dass der Angeschuldigte die Interessen des Wohlfahrtsverbandes bei der Ausübung gegenwärtiger und zukünftiger kommunalpolitscher Funktionen wohlwollend berücksichtigen werde.
Entsprechend der getroffenen Absprache soll der Angeschuldigte in dem Hauptarbeitsverhältnis, das eine Referententätigkeit für die Geschäftsführung des Kreisverbands vor-gesehen hätte, während seines rund zweijährigen Beschäftigungszeitraums nicht annährend die geschuldete Arbeitsleistung von 30 Wochenstunden erbracht haben. Dem Kreisverband soll ein Schaden in Höhe der Arbeitgeberkosten von über 100.000,- Euro entstanden sein.
Bei dem weiteren Arbeitsverhältnis, das die geringfügige Beschäftigung des Angeschuldigten als Betreuer in einem Altenpflegezentrum vorgesehen hätte, soll es sich nach dem Anklagevorwurf um ein reines Scheinarbeitsverhältnis gehandelt haben. Der ausgezahlten Vergütung von rund 9.400,- Euro netto soll keinerlei Arbeitsleistung des Angeschuldigten gegenübergestanden haben. Dem Arbeitgeber, ein Förderverein des Altenpflegezentrums, soll dadurch ein Schaden in Höhe von rund 12.000,- Euro entstanden sein.
Soweit auch Ermittlungen wegen des Verdachts der Mandatsträgerbestechlichkeit (§ 108e Strafgesetzbuch) geführt wurden, besteht nach dem Abschluss der Ermittlungen kein zur Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht. Die Ermittlungen haben keinen Nachweis dafür ergeben, dass das Abstimmungsverhalten des Angeschuldigten als Stadtverordneter von den monatlichen Geldzahlungen aus den Arbeitsverhältnissen beeinflusst worden wäre.
Das Landgericht Wiesbaden wird nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden haben.
Die gegen den Angeschuldigten wegen des weiteren Tatvorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses gesondert geführten Ermittlungen dauern an.
Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 26. August 2022