Am 30.05.2022 verurteilte der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts München eine 41jährige, in München wohnhafte Hausfrau wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

Die Angeklagte entwendete gemeinsam mit drei ihrer insgesamt acht Kindern in einem Lebensmitteldiscounter in München einen Staubsauger, Nahrungsmittel, Haushaltsartikel und Kosmetikartikel im Gesamtwert von rund 150,00 EUR.

Zunächst ging die Angeklagte gemeinsam mit den drei schuldunfähigen Kindern in die Filiale und gab Pfandflaschen zurück. Anschließend legten alle vier gemeinsam die Waren in den Einkaufswagen. Sodann begab sich die Familie in Richtung des Kassenbereichs, wo man sich aufteilte. Zwei der Kinder schoben den Einkaufswagen – ohne zu bezahlen – am Kassenbereich vorbei auf den Parkplatz und begannen, die Waren in einen wartenden Pkw einzuladen. Die Angeklagte selbst stellte sich währenddessen mit dem dritten Kind an einer der Kassen an, um die Pfandbons einzulösen.

Der Angeklagten war dabei bewusst, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht schuldfähig im Sinne des Strafrechts waren und aufgrund dieser Handlung nicht strafrechtlich verfolgt werden würden.

Als Mitarbeiter der Filiale die Angeklagte schließlich auf das Verhalten ihrer Kinder an sprachen eilte diese nach draußen auf den Parkplatz zu dem Pkw und versuchte zu flüchten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vorfall bereits die Aufmerksamkeit anderer Kunden erregt, so dass die Flucht scheiterte.

Der Strafrichter begründete die Verurteilung wie folgt:

„Zu Gunsten der Angeklagten spricht, dass sie die Tat vollumfänglich eingeräumt und sich bereits im Ermittlungsverfahren unter anderem durch die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und die Angabe ihrer Personalien kooperativ gezeigt hat. Strafmildernd ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den entwendeten Waren um Lebensmittel oder Gegenstände des alltäglichen Bedarfs gehandelt hat. Nachdem es sich nur teilweise um verderbliche Ware handelte, ist auch nicht von einem erheblichen bleibenden Schaden auszugehen. Zu Gunsten der Angeklagten spricht auch, dass sie sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden hat.

Strafschärfend fallen jedoch die erheblichen und zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten ins Gewicht. So wurde die Angeklagte bereits mehrfach wegen Diebstahlsdelikten zu Jugend- oder Freiheitsstrafen verurteilt, die auch vollstreckt wurden. (…)

Ganz erheblich gegen die Angeklagte spricht, dass sie die Tat mit Hilfe von auch schuldunfähigen Kindern begangen und diese damit an die Begehung von Diebstahlstaten herangeführt hat. Auch geht das Gericht von einem geplanten Vorgehen aus, nachdem sich die Angeklagte mit den zuvor erhaltenen Pfandbons an die Kasse anstellte, während ihre schuldunfähigen Kinder entsprechend ihrem Tatplan die Waren am Kassenbereich vorbeischoben.

Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechende Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht nicht die Erwartung hat, dass sich die Angeklagte die Verurteilung alleine zur Warnung dienen lässt und künftig straffrei lebt. Eine günstige Sozialprognose kann der Angeklagten nicht bescheinigt werden. (…)  Durch die Tat ist auch offensichtlich geworden, dass die Angeklagte ihrer Erziehungsverantwortung jedenfalls gegenüber den beteiligten schuldunfähigen Kindern nicht nachgekommen ist (…). Die Angeklagte ist erheblich vorbestraft und hat sich bislang durch die Vollstreckung von Haftstrafen oder die Verhängung von Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Diebstahlstaten abbringen lassen.

Auch in Anbetracht der Betreuung minderjährige Kinder stellt eine unbedingte Freiheitsstrafe keine unbillige Härte für die Angeklagte dar. So gab sie an, dass die Kinder während ihrer letzten Haftstrafe (…) von ihrem Lebensgefährten bzw. ihrer Familie betreut wurden. Diese Erfahrung hat die Angeklagte auch nicht davon abgehalten, weiterhin Straftaten zu begehen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 30.05.2022

Aktenzeichen 857 Ds 468 Js 196433/21

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 26. August 2022


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