Am 10. August 2022 hat die Vereinigung „Sprache verbindet“ bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof eine Beschwerde gegen die Versagung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei (Nichtanerkennungsbeschwerde) zur Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 nach §§ 8 Nr. 11, 36a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (NStGHG) eingelegt.
Der Beschwerde lag die Entscheidung des Niedersächsischen Landeswahlausschusses in seiner Sitzung am 22. Juli 2022 zugrunde, in der der Vereinigung „Sprache verbindet“ die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei zur Landtagswahl 2022 versagt wurde. Der Landeswahlausschuss stützte seine Entscheidung darauf, dass die Vereinigung insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation sowie nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit nicht die Kriterien einer Partei nach dem Parteiengesetz erfülle.
Mit ihrer Beschwerdeschrift macht die Vereinigung geltend, dass bei ihr sehr wohl die Parteieigenschaft gegeben sei.
Mit Beschluss vom 17. August 2022 hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verworfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Tagen eingelegt worden. Außerdem fehlt es an einer ausreichenden Begründung und der Vorlage von Beweismitteln. Dazu hätte es zumindest gehört, sich ausführlich mit den Ablehnungsgründen auseinanderzusetzen und wenigstens die Parteisatzung und das Programm vorzulegen. Außerdem hat die Vereinigung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes keinen Kreis- oder Landeswahlvorschlag eingereicht. Die Vereinigung kann deshalb unabhängig von der Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes in keinem Fall mehr an der Landtagswahl 2022 teilnehmen. Ihr fehlt deshalb das notwendige Rechtsschutzinteresse.
Mit einem zweiten Beschluss vom gleichen Tag hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof die Beschwerde eines Einzelbewerbers ebenfalls als unzulässig verworfen.
Quelle: Staatsgerichtshof Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18. August 2022