Das Vorhaben des klagenden Bergbauunternehmens (Klägerin) ist nicht zulassungsfähig, weil das Unternehmen die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderliche sog. Gewinnungsberechtigung nicht nachgewiesen hat und ausgeschlossen ist, dass es diese noch erlangt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 15. Juli 2022 entschieden und auf die Berufung des beklagten Landes ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. November 2020 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin betreibt seit 1964 auf der Gemarkung der Gemeinde Bötzingen im Gewann „Fohberg“ (im Kaiserstuhl) einen Steinbruch mit Mineralstoffwerk, in dem Phonolith, ein vulkanisches Gestein, das vielfältige Verwendung findet, abgebaut wird. Bereits seit Mitte der 1990er Jahre plante sie, den Phonolithabbau auch im ca. 1 km entfernten Gewann „Endhahlen“ zu erschließen. Zu Beginn der 2000er Jahre ließ das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau einen befristeten Probebetrieb zu, der zwischenzeitlich beendet wurde.
Im Jahr 2015 beantragte die Klägerin die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith im Gewann „Endhahlen“. Dieser bezieht sich auf eine im Vogelschutzgebiet „Kaiserstuhl“ liegende Gesamtfläche von ca. 8,96 ha und eine Rohstoffabbaufläche von ca. 3,56 ha und ist auf eine Abbauzeit von 26 Jahren ausgelegt. Das Landesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.06.2019 mit der Begründung ab, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststehe, dass der Klägerin Grundstücke im Abbaugebiet nicht zur Verfügung stünden, da die Eigentümer diese nicht verkaufen wollten und auch nicht bereit seien, der Klägerin entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Auch die erforderliche Grundabtretungsprognose nach dem Bundesberggesetz falle zu Lasten der Klägerin aus. Das Abbauvorhaben weise keinen so bedeutsamen Gemeinwohlbezug auf, dass es die Enteignung von rund 15 Grundstückseigentümern rechtfertige.
Der hiergegen erhobenen Klage der Klägerin gab das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 05.11.2020 statt (10 K 2788/19; vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.11.2020). Es verpflichtete das beklagte Land, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „Endhahlen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Auf die Berufung des Landes hat der VGH das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils führt der 6. Senat des VGH aus: Das abzubauende Phonolith zähle bergbaurechtlich zu den sog. grundeigenen Bodenschätzen, bei denen die Gewinnungsberechtigung, d.h. das Recht zum Abbau, unmittelbar aus dem Eigentum folge. Wolle ein Bergbauunternehmer grundeigene Bodenschätze auf einem fremden Grundstück abbauen, so bedürfe er hierfür eines besonderen Rechtstitels, z.B. durch Erwerb des Grundstücks oder Abschluss eines Gewinnungsvertrags mit dem Eigentümer. Scheitere wie hier ein freihändiger Erwerb oder eine vertragliche Vereinbarung, so eröffne § 35 BBergG die Möglichkeit, die Bergbauberechtigung im Wege der sog. Zulegung über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus auf benachbarte Grundstücke auszudehnen. Eine solche „Zulegung“ sei hier jedoch nicht beantragt worden; ihre Voraussetzungen lägen auch nicht vor. Das geplante Abbaufeld „Endhahlen“, in welchem die Klägerin bislang kein Phonolith abbaue, sei aufgrund der Entfernung und der topographischen Verhältnisse kein dem Abbaufeld „Fohberg“ benachbartes Feld. Es handle sich um einen Neuaufschluss und nicht um die Fortführung eines bestehenden Abbaus. Da es somit an der erforderlichen Bergbauberechtigung fehle, könne der Betriebsplan nicht zugelassen werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 6 S 4216/20).
Quelle: Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16. August 2022