Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Landeshauptstadt Düsseldorf zu Recht im Wege der Kommunalaufsicht aufgefordert, die von der Ratsfraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) benannten Personen zu Ausschussmitgliedern mit beratender Stimme zu bestellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben im Rahmen der mündlichen Verhandlung in öffentlicher Sitzung ausgeführt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat daraufhin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hatte in seiner konstituierenden Sitzung am 5. November 2020 über die Besetzung seiner Fachausschüsse Beschluss gefasst. Danach ist die AfD-Ratsfraktion in neun Ausschüssen nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten. Hätte die AfD-Ratsfraktion geschlossen für ihre eigene Wahlvorschlagsliste gestimmt, wäre sie in den Ausschüssen mit jeweils einem stimmberechtigten Mitglied vertreten gewesen. Den daraufhin durch die AfD-Ratsfraktion gestellten Antrag auf Bestellung von Ausschussmitgliedern mit beratender Stimme lehnte der Rat mit Beschluss vom 4. Februar 2021 mit der Begründung ab, die AfD-Fraktion habe ihr Recht zur Benennung von Ausschussmitgliedern mit beratender Stimme verwirkt.
Dies veranlasste die Bezirksregierung zu einem Einschreiten. Da der Rat der kommunalaufsichtsrechtlichen Aufforderung zur Bestellung der von der AfD-Ratsfraktion benannten Personen zu Ausschussmitgliedern mit beratender Stimme nicht nachkommen wollte, hat schließlich die Bezirksregierung anstelle des Rates die Bestellung vorgenommen.
Im Rahmen des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht ausgeführt: Die aufsichtsrechtlichen Verfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf sind rechtmäßig. Die Nichtberücksichtigung der von der AfD-Fraktion benannten Personen bei der Besetzung der Ausschüsse des Rates mit Ausschussmitgliedern mit beratender Stimme verstößt gegen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW. Da die AfD-Fraktion in neun Ausschüssen des Rates nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist, war der Rat verpflichtet, die von ihr benannten Personen zu Ausschussmitgliedern mit beratender Stimme zu bestellen. Dabei ist unerheblich, dass die AfD-Fraktion bei geschlossener Stimmabgabe für ihre eigene Wahlvorschlagsliste in sämtlichen Ausschüssen sogar mit stimmberechtigten Ratsmitgliedern vertreten gewesen wäre. Denn weitergehende (einschränkende) Voraussetzungen für eine Bestellung zum beratenden Ausschussmitglied als den Umstand, dass eine Fraktion in einem Ausschuss nicht vertreten ist, stellt das Gesetz nicht auf. Das ihr in einem solchen Fall zustehende Ermessen, kommunalaufsichtsrechtlich gegen die Landeshauptstadt vorzugehen, hat die Bezirksregierung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Vorsitzende der 1. Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das konsequente Vorgehen der Bezirksregierung hervorgehoben. Es sei die Aufgabe einer Kommunalaufsichtsbehörde, auf die Herstellung gesetzmäßiger Zustände hinzuwirken.
Aktenzeichen: 1 K 2692/22
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15. August 2022