Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND), beanstandete die Änderung der verwaltungsinternen Förderungsrichtlinie des BND durch den beklagten Dienststellenleiter. Nach dieser setzte die Beförderung in eine A 16-Führungsposition ursprünglich die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung voraus. Mit der angegriffenen Änderung ist vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gestützten Einspruch hielt der Beklagte für unbegründet. Er blieb auch bei der nächsthöheren Dienststellenleitung ohne Erfolg. Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die Gleichstellungsbeauftragte Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtwidrig gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht, das im ersten und letzten Rechtszug über Klagen zu entscheiden hat, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen, hat die Klage mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Zwar eröffnet das Gesetz (§ 34 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben, unter anderem wenn diese – wie hier allein in Betracht kommend – „Rechte der Gleichstellungsbeauftragten“ verletzt hat. Damit sind allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden sind.
Dementsprechend kann die Gleichstellungsbeauftragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich überprüfen lassen. Die hier von der Gleichstellungsbeauftragten im konkreten Verfahren als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern (wie das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG) begründen keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.
BVerwG 5 A 2.21 – Urteil vom 11. August 2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 11. August 2022