Der Antrag der Betreiberin der Prostitutionsstätte „Eros 69“ in der Bremer Duckwitzstraße auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis bleibt auch vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Die Antragstellerin ist Betreiberin der Prostitutionsstätte „Eros 69“ in der Bremer Duckwitzstraße. Der Betrieb, für den die Antragstellerin damals die erforderliche Erlaubnis bekommen hatte, wurde im August 2019 aufgenommen. Wegen des zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassenen infektionsschutzrechtlichen Verbots, Prostitutionsstätten zu betreiben, schloss das „Eros 69“ im März 2020. Nach zwischenzeitlicher Aufhebung der entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Verbote und Wiedereröffnung am 14.09.2020 stellte es am 01.11.2020 den Betrieb erneut ein, da ab diesem Zeit-punkt der Betrieb von Prostitutionsstätten im Land Bremen aufgrund der Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus erneut verboten war. Seit dem 22.06.2021 ist der Betrieb von Prostitutionsstätten im Land Bremen infektionsschutzrechtlich wieder erlaubt. Die Antragstellerin öffnete das Eros 69 jedoch zunächst nicht. Das Prostitutionsschutzgesetz sieht vor, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Um das Erlöschen der Erlaubnis zu verhindern, stellte die Antragstellerin bei der Senatorin für Wirtschaft – Antragsgegnerin – den Antrag, die Jahresfrist aus wichtigem Grund zu verlängern. Diese lehnte den Antrag auf Fristverlängerung am 19.10.2021 ab. Darüber hinaus widerrief sie mit Bescheid vom 26.10.2021 die Erlaubnis zum Betrieb des „Eros 69“, da eine unzuverlässige Person maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung habe, und ordnete die Schließung des Betriebes an.
Das Verwaltungsgericht (Az.: 5 V 2299/21) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 26.10.2021 abgelehnt mit der Begründung, der Antragstellerin fehle hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Selbst ein Erfolg in diesem Verfahren bringe ihr keinen rechtlichen Vorteil, weil das gesetzliche Erlöschen der Betriebserlaubnis bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 19.10.2021 festgestellt worden sei. Auch hinsichtlich der sofortigen Schließung des Betriebes sei trotz unterbliebener vorheriger Anhörung der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könne.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2022 im Wesentlichen zurückgewiesen. Der zuständige 2. Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerrufs der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Zwar ergebe sich der Ablauf der zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führenden Jahresfrist nicht schon aus einer verbindlichen Feststellung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 19.10.2021. Die Antragstellerin habe jedoch das „Eros 69“ tatsächlich länger als ein Jahr nicht betrieben. Es sei unerheblich, dass sie (zunächst) aufgrund der damals geltenden Corona-Verordnung schließen musste, denn auf ein Verschulden des Betreibers komme es insoweit nicht an. Die Frist sei nicht durch eine dreitägige Öffnung des Betriebs Ende Oktober 2021 unterbrochen worden, weil dies nicht mit dem Ziel der dauerhaften Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt sei. Der Lauf der Frist sei auch nicht durch die nach Bekanntgabe des Bescheides vom 26.10.2021 erfolgte Schließung gehemmt, weil die Schließung nicht ursächlich auf diesem Bescheid beruht habe. Schließlich sei der Bescheid vom 19.10.2021, mit dem die Verlängerung der Jahresfrist abgelehnt worden sei, bestandskräftig geworden.
Das Oberverwaltungsgericht musste deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht über die zwischen den Beteiligten streitige Frage entscheiden, ob der Widerruf der Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit der Betreiber rechtmäßig war.
Erfolg hatte die Beschwerde dagegen im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin für sofort vollzieh-bar erklärte Schließungsverfügung. Anders als das Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin weder als geheilt noch als unbeachtlich an.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2022 (Az.: 2 B 79/22)
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, Pressemitteilung vom 15. Juli 2022