In seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundesrat 16 Gesetze aus dem Bundestag gebilligt. Damit ist der Weg frei für das so genannte Osterpaket mit mehreren Vorlagen zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und zur Sicherung der Gasversorgung.

Bundesrat billigt Maßnahmen zum Stromnetzausbau

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsrechts gebilligt, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als Teil des so genannten Osterpakets verabschiedet hatte. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien und zum verstärktem Ausbau der Stromnetze, Änderungen im Vertragsrecht zwischen Stromanbietern und Endkunden sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Wettbewerbsrecht.

Beschleunigter Ausbau von Stromnetzen und E-Ladesäulen

Das Gesetz verankert das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz. Es strafft Planungs- und Genehmigungsprozesse bei Stromleitungen, ergänzt die Netzentwicklungsplanungen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes und richtet Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung aus, die auch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Das Gesetz ermöglicht auch eine höhere Auslastung bestehender Netzinfrastrukturen, um kurzfristig die Transportkapazitäten auszuweiten.

Mehr Verbraucherschutz für Haushaltskunden

Ziel des Gesetzes ist zudem, rechtliche Unklarheiten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Kündigung eines Vertrags durch Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise zu beseitigen. Es grenzt die Ersatzversorgung von der Grundversorgung mit Strom und Gas ab, beendet die preisliche Kopplung beider Instrumente im Segment der Haushaltskunden und verpflichtet die Anbieter zu mehr Transparenz gegenüber Kunden und Bundesnetzagentur. So müssen diese künftig drei Monate vorher ankündigen, wenn sie die Belieferung für Haushaltskunden einstellen wollen – kurzfristige Kündigungen sind dadurch erschwert.

Stärkere Beobachtung der Kraftstoffpreise

Zudem ermöglicht das Gesetz eine stärkere Beobachtung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Sie erhält künftig unter anderem auch Daten zu den im Tagesverlauf an den Tankstellen verkauften Mengen.

Ausweitung auf alle Energieträger

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass das Gesetz einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung des Netzausbaus leistet und auf ein Klimaneutralitätsnetz ausgerichtet ist.

Der Bundesrat betont, dass nicht nur für den Bereich Strom, sondern auch für alle Infrastrukturen die Planung auf die Klimaziele ausgerichtet und mit konkreten Zeitplänen und Maßnahmen hinterlegt werden muss. Um Infrastruktur-übergreifend planen zu können und Ineffizienzen zu vermeiden, ist aus Sicht des Bundesrates eine deutlich integriertere Betrachtung über die Energieträger Strom, Gas, Wasserstoff nötig. Er bittet daher die Bundesregierung, hierzu Vorschläge zu erarbeiten und mit den Ländern zu erörtern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierzu nicht.

Bundesrat billigt Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsrechts gebilligt, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als Teil des so genannten Osterpakets verabschiedet hatte. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien und zum verstärktem Ausbau der Stromnetze, Änderungen im Vertragsrecht zwischen Stromanbietern und Endkunden sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Wettbewerbsrecht.

Beschleunigter Ausbau von Stromnetzen und E-Ladesäulen

Das Gesetz verankert das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz. Es strafft Planungs- und Genehmigungsprozesse bei Stromleitungen, ergänzt die Netzentwicklungsplanungen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes und richtet Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung aus, die auch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Das Gesetz ermöglicht auch eine höhere Auslastung bestehender Netzinfrastrukturen, um kurzfristig die Transportkapazitäten auszuweiten.

Mehr Verbraucherschutz für Haushaltskunden

Ziel des Gesetzes ist zudem, rechtliche Unklarheiten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Kündigung eines Vertrags durch Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise zu beseitigen. Es grenzt die Ersatzversorgung von der Grundversorgung mit Strom und Gas ab, beendet die preisliche Kopplung beider Instrumente im Segment der Haushaltskunden und verpflichtet die Anbieter zu mehr Transparenz gegenüber Kunden und Bundesnetzagentur. So müssen diese künftig drei Monate vorher ankündigen, wenn sie die Belieferung für Haushaltskunden einstellen wollen – kurzfristige Kündigungen sind dadurch erschwert.

Stärkere Beobachtung der Kraftstoffpreise

Zudem ermöglicht das Gesetz eine stärkere Beobachtung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Sie erhält künftig unter anderem auch Daten zu den im Tagesverlauf an den Tankstellen verkauften Mengen.

Ausweitung auf alle Energieträger

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass das Gesetz einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung des Netzausbaus leistet und auf ein Klimaneutralitätsnetz ausgerichtet ist.

Der Bundesrat betont, dass nicht nur für den Bereich Strom, sondern auch für alle Infrastrukturen die Planung auf die Klimaziele ausgerichtet und mit konkreten Zeitplänen und Maßnahmen hinterlegt werden muss. Um Infrastruktur-übergreifend planen zu können und Ineffizienzen zu vermeiden, ist aus Sicht des Bundesrates eine deutlich integriertere Betrachtung über die Energieträger Strom, Gas, Wasserstoff nötig. Er bittet daher die Bundesregierung, hierzu Vorschläge zu erarbeiten und mit den Ländern zu erörtern.

Bundesrat macht Weg frei für EEG-Novelle 2023

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das vom Bundestag am 7. Juli 2022 verabschiedete Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gebilligt. Es kann daher – ebenso wie die anderen Teile des so genannten Osterpakets der Bundesregierung – dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Grundlegende Überarbeitung des EEG

Die Novelle richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus und überarbeitet dazu das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend und umfassend, ändert flankierend zahlreiche andere Gesetze. Ziel ist es, im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Ausbauziele 2030

Die Novelle definiert ambitioniertere Ausbauziele für die erneuerbaren Energien: Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Höhere Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen

Um dieses Ziel zu erreichen, legt das Gesetz Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. So erhöht es die aktuellen Ausbauraten bei der Windenergie an Land auf 10 Gigawatt pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 Gigawatt Leistung aus Windkraft stammt. Den Ausbau von Solarenergie schreibt das Gesetz auf 22 Gigawatt pro Jahr vor – im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland erreicht sein.

Endgültiges Aus für EEG-Umlage

Das Gesetz schafft die EEG-Umlage dauerhaft ab, nachdem sie durch eine kürzliche Änderung bereits auf Null abgesenkt worden war.

Beschleunigte Genehmigungsverfahren

Gesetzlich wird klargestellt, dass alle erneuerbaren Energien – auch die Wasserkraft – im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Dies ist für Planungs- und Genehmigungsabwägungen relevant und soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Gesplittetes Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einige Passagen treten direkt am Tag darauf bzw. in einigen Wochen bzw. Monaten in Kraft, das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2023.

Bundesrat billigt Ausweitung der Online-Beglaubigung

Am 8. Juli 2022 haben die Länder ergänzende Regeln zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 beschlossenen hatte.

GmbH-Gründung vereinfacht

Das Gesetz weitet vor allem die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen aus. Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften entfällt. Zudem erstreckt es das Verfahren auch auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Es sieht vor, dass das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten angewendet werden kann.

EU-Digitalisierungsrichtlinie

Das eigentliche Umsetzungsgesetz zur europäischen Digitalisierungsrichtlinie hatte das parlamentarische Verfahren bereits im vergangenen Jahr durchlaufen, der Bundesrat hatte es am 25. Juni 2021 gebilligt. Es tritt größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft. Das jetzt vorliegende Gesetz geht über die europäischen Vorgaben hinaus.

Weitere Regelungen

Das Gesetz sieht auch eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beurkundung mittels Videokommunikation in der Bundesnotarordnung vor.

Gestaffeltes Inkrafttreten

Das Gesetz kann jetzt teilweise am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, zu großen Teilen am 1. August 2022 und teilweise erst am 1. August 2023 in Kraft treten.

Bundesrat billigt Wind-an-Land-Gesetz

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land gebilligt, das der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Es flankiert die erhöhten Ausbauziele für Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien der EEG-Novelle 2023, die ebenfalls erfolgreich Bundestag und Bundesrat passierte. Damit können alle Teile des „Osterpakets“ der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

2 Prozent Landesflächen für Windenergie

Bis spätestens 31. Dezember 2032 müssen 2 Prozent der Landesflächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen – dies bedeutet mehr als eine Verdoppelung der derzeit ausgewiesenen Fläche, die aktuell 0,8 Prozent der Bundesfläche beträgt. Tatsächlich verfügbar sind nach Angaben der Bundesregierung lediglich 0,5 Prozent.

Verbindliche Flächenziele für die Bundesländer

Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz gibt den Ländern in zwei Etappen verbindliche Flächenziele vor – sogenannte Flächenbeitragswerte: Ein Verteilungsschlüssel legt für jedes Bundesland konkrete Quoten bis 2027 bzw. 2032 fest. Er berücksichtigt die bereits vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windkraftanlagen in den einzelnen Ländern. Die Staffelung reicht von 0,5 Prozent für Stadtstaaten bis zu 2,2 Prozent für einige Flächenländer.

Einschränkung der Länderöffnungsklausel

Die bisherige Länderöffnungsklausel, die es den Ländern bislang erlaubt, Mindestabstände der Windräder von bis zu einem Kilometer zu Wohngebieten festzulegen, bleibt zwar bestehen. Die Landesregeln greifen jedoch nur dann, wenn die im Verteilerschlüssel festgelegten Flächenziele in den jeweiligen Ländern erreicht sind.

Privileg für Repowering bestehender Standorte

Das Gesetz erleichtert das so genannte Repowering von älteren Windkraftanlagen, bei denen neue, leistungsstärkere Elemente am alten Standort eingesetzt werden können.

Weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Planungsmethodik und ihre gerichtliche Kontrolle zu vereinfachen, die Planung zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Hierzu erfolgen Änderungen unter anderem im Baugesetzbuch.

Inkrafttreten in einigen Monaten

Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im siebten Monat nach der Verkündung in Kraft treten.

Bundesrat stimmt neuem Zinssatz für Steuernachzahlungen zu

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rückwirkend zum 1. Januar 2019. Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 einer entsprechenden Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann damit nach Unterzeichnung durch den Bundesspräsidenten verkündet werden – es soll noch im Juli in Kraft treten.

1,8 statt 6 Prozent

Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat – also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.

Umsetzung höchstrichterlicher Forderungen

Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 Prozent ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.

Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Mitteilungspflichten der europäischen Steuerbehörden

Zusätzlich passt der Gesetzesbeschluss einzelne Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben an.

Bundesrat billigt BAföG-Reform

Umfassende Verbesserungen beim BAföG: Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

Höhere Bedarfssätze, Freibeträge und Altersgrenzen

Zum 1. August 2022 erhöhen sich die Bedarfsätze um 5,75 Prozent, die Freibeträge um 20,75 Prozent. Damit sollen die steigenden Lebenshaltungskosten abgefedert werden.

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Erlass der Darlehensrestschuld

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Nächste Änderung bereits auf dem Weg

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche wird aufgehoben

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 die ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch gebilligt. Der Bundestag hatte die Aufhebung am 24. Juni 2022 beschlossen.

Künftig können Ärztinnen und Ärzte ausführlich über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.

Irreführende Werbung bleibt verboten

Geändert wird auch das Heilmittelwerbesetz: Es erfasst künftig sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt damit weiter verboten. So werde sichergestellt, dass die Aufhebung des Werbeverbots nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Auch das Schwangerschaftskonfliktgesetz wird ergänzt. Demnach ist es Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung einer Abtreibung zu informieren, die unter den Voraussetzungen von Paragraf 218a Absatz 1 bis 3 Strafgesetzbuch erfolgt.

Rehabilitation früherer Verurteilter

Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile, die seit dem 3. Oktober 1990 wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ergangen sind, aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt werden, um die verurteilten Ärztinnen und Ärzte zu rehabilitieren.

Entschädigung für verurteilte Homosexuelle

Zudem verlängert das Gesetz die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt worden waren, bis einschließlich 21. Juli 2027.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Regierungspläne zur Aufteilung von CO2-Kosten – Bundesrat nimmt Stellung

Die Länder schlagen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem diese die Kohlendioxidkosten zwischen den Mietparteien aufteilen will. Am 8. Juli 2022 äußerten sie sich dazu in einer Stellungnahme, die nun an die Bundesregierung geht.

Forderung nach Bedarfsausweis

So fordern sie insbesondere, zur Ermittlung der Kohlendioxidkosten einen Bedarfsausweis heranzuziehen, der dem jeweiligen Gebäude eine bestimmte energetische Qualität zuweist – und nicht, wie im Entwurf vorgesehen, die Einstufung aufgrund des tatsächlich abgerechneten Verbrauches vorzunehmen. Dies werde zu einer besseren Steuerungswirkung und einer faireren Kostenverteilung führen, schätzt der Bundesrat ein. Gebäuden, für die zum Zeitpunkt der Erstattung kein Bedarfsausweis vorliegt, solle automatisch der höchste spezifische Kohlendioxidausstoß zugewiesen werden.

Mehr Zeit für den Erstattungsanspruch

Außerdem fordert der Bundesrat, Mieterinnen und Mietern zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs 12 statt – wie von der Bundesregierung vorgesehen – nur sechs Monate zur Verfügung zu stellen.

Was die Regierung vorhat: Anreiz zum Energiesparen und Sanieren

Der Entwurf sieht vor, den aus dem Kohlendioxidpreis herrührenden Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes zu verteilen. Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermieter- und Mieterseite abgestuft getragen werden.

Hintergrund: Emissionshandelssystem

Der Gesetzgeber hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit 2021 einen Kohlendioxidpreis. Dieser wird bis 2025 kontinuierlich steigen. Das Instrument soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren.

Im Gebäudebereich führt der Kohlendioxidpreis zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden.

Geltende Rechtslage: Mieter tragen meist die Kosten

Vermieter können nach derzeitiger Rechtslage die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten i.d.R. zwingend auf die Nutzer zu verteilen und damit auch auf Mieter.

Stufenmodell

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verteilt die Kohlendioxidkosten abgestuft entsprechend dem tatsächlich abgerechneten Kohlendioxidausstoß der Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche. So sollen Mieter bei besonders energieeffizienten Gebäuden auf der ersten von zehn Stufen (Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr von unter 12 Kg) die Kosten zu 100 Prozent tragen. Der Anteil verringert sich auf jeder weiteren Stufe um 10 Prozent, so dass bei Gebäuden von geringer energetischer Qualität die Kosten zu 100 Prozent der Vermieterseite zur Last fallen. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten vorgesehen.

Bundestag am Zug

Als Nächstes befasst sich die Bundesregierung mit der Stellungnahme, anschließend der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Verabschiedet er diesen, so wird die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen das Gesetz noch einmal abschließend beraten.

Länder billigen Weiterentwicklung des Energie- und Klimafonds

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Weiterentwicklung des Energie- und Klimafonds zu einem Klima- und Transformationsfonds durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ schafft Rahmenbedingungen für Investitionen und will Wachstumsimpulse setzen, indem es den Fonds weiterentwickelt und finanziell stärkt.

Stärkung der deutschen Wirtschaft

Ziel ist es, zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur nachhaltigen Transformation der deutschen Wirtschaft zu finanzieren, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen – und gleichzeitig dazu beitragen, die Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes zu erreichen.

Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro werden zweckgebunden zur Finanzierung entsprechender öffentlicher Investitionen sowie zur Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen dienen.

Maßnahmenkatalog

Durch einen auf konkrete Zwecke gestützten Maßnahmenkatalog benennt das Gesetz die förderungswürdigen Investitionen. Danach sind Ausgaben der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie ausschließlich zulässig für die Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, für eine kohlendioxidneutrale Mobilität, in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge, zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxid-neutralen Energieversorgung oder für die Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Ersatzkraftwerke bei Gasmangel – Bundesrat stimmt zu

Nur einen Tag nach der Beschlussfassung des Bundestages hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 einem Gesetz zugestimmt, das die Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage vorsieht. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder insbesondere Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und zur Sicherung der Versorgungssicherheit.

Nutzung von Reservekraftwerken

Das Gesetz ermöglicht es, dem Strommarkt durch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz befristet zusätzliche Kapazitäten zur Stromerzeugung mit Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl zur Verfügung zu stellen.

Dazu können Kraftwerke genutzt werden, die derzeit nur eingeschränkt verfügbar sind, demnächst stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden. Dies soll die Gasverstromung soweit wie möglich ersetzen, um Erdgas einzusparen.

Außerdem schafft das Gesetz eine Verordnungsermächtigung, um im Falle einer Gefährdung des Gasversorgungssystems sehr schnell den Einsatz von Gaskraftwerken beschränken und dadurch den Gasverbrauch in der Stromerzeugung noch weiter senken zu können.

Hilfen für Gasunternehmen

Änderungen am Energiesicherungsgesetz aus Mai 2022 ermöglichen bereits eine Treuhandverwaltung oder Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur. Das nunmehr verabschiedete Gesetz erleichtert nun auch den Einstieg des Bundes bei strauchelnden Gasimporteuren.

Es ermöglicht zudem, die steigenden Kosten der Gasbeschaffung durch ein Umlagesystem auf alle Gasverbraucherinnen und -verbraucher zu verteilen. Die Bundesregierung wird insofern ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen durch eine saldierte Preisanpassung finanzierten finanziellen Ausgleich vorzusehen. Voraussetzung ist, dass eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur festgestellt worden ist.

Eine vergleichbare Regelung hat die Bundesregierung für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene der Fernwärme bereits getroffen. Dieser Verordnung hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 ebenfalls zugestimmt.

Schutzschirm für energiewirtschaftliche Lieferkette

In der Entschließung bringt der Bundesrat seine Sorge über die sich verschärfende Gasmarktkrise zum Ausdruck. Er bittet die Bundesregierung, kurzfristig alle notwendigen Schritte zur Stabilisierung der Versorgungssicherheit zu unternehmen und insbesondere die Einführung eines Schutzschirms für die komplette energiewirtschaftliche Lieferkette zu prüfen. Um Härten für Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden, solle zudem ein befristetes Moratorium für Strom- und Gaspreise geprüft werden.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es wird größtenteils am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, in Teilen am zweiten Tag nach der Verkündung und in Teilen erst nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die die Ersatzkraftwerke betreffenden Regelungen treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Bundesrat billigt Gesetz zum NATO-Beitritt

Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 8. Juli 2022 auch der Bundesrat das Ratifikationsgesetz zum geplanten NATO-Beitritt von Finnland und Schweden gebilligt und damit das parlamentarische Verfahren innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Antrag von Finnland und Schweden

Finnland und Schweden hatten unter dem Eindruck des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine am 18. Mai 2022 formell den Beitritt zur NATO beantragt. Gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags können die Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss neue Mitglieder zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann dann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied werden.

Zustimmung aller NATO-Mitglieder erforderlich

Die bevollmächtigten Vertreter der 30 NATO-Mitgliedstaaten haben am 5. Juli 2022 die Beitrittsprotokolle zum Nordatlantikvertrag in Anwesenheit der Außenminister von Finnland und Schweden unterzeichnet. Sobald alle nationalen Parlamente den Beitrittsprotokollen formell zugestimmt haben, können beide Länder in die NATO aufgenommen werden.

Signal aus Deutschland

Das extrem schnell durchgeführte deutsche Ratifikationsverfahren soll ein starkes Signal an alle Verbündeten senden.

Grünes Licht für beschleunigte Beschaffung bei der Bundeswehr

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vortag gebilligt, der für kurzfristige Erleichterungen bei der Materialbeschaffung durch die Bundeswehr sorgen soll.

Die Armee kann danach künftig schneller Aufträge vergeben und Material beschaffen und die Mittel aus dem jüngst beschlossenen Sondervermögen zum Einsatz bringen. Die Vergabestellen können Aufträge nun zügiger vergeben, als es nach der bisherigen Rechtslage möglich war. Außerdem können sie mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.

Europäische Beschaffung

Überdies schafft das Gesetz Erleichterungen für die gemeinsame europäische Beschaffung. Insbesondere beschränkt es den Teilnehmerkreis bei kooperativen Beschaffungen auf Unternehmen aus der Europäischen Union.

Die Regelungen erweitern auch den Kreis der Auftraggeber um bundeseigene Gesellschaften. Außerdem ist bei der Identifizierung von auf dem Markt verfügbaren Produkten sicherzustellen, dass sie allen Anforderungen der Bundeswehr erfüllen.

Weitere Schritte

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden. Es kann danach wie geplant am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, da es als Übergangslösung bis zu einer grundlegenden Reform des Beschaffungswesens konzipiert ist.

Quelle: BundesratKompakt vom 8. Juli 2022

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