In dem Organstreitverfahren

der Abgeordneten Guth, Ahrends und Wirtz (Antragsteller)

gegen

den Niedersächsischen Landtag (Antragsgegner)

wegen der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

I.

Die Antragsteller waren bis zu deren Auflösung Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion im Niedersächsischen Landtag. Seitdem sind sie fraktionslos.

Sie sind der Auffassung, dass ihnen die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages keine ausreichenden parlamentarischen Rechte einräumt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 wandten sich die Antragsteller als „Gruppe der konservativen Demokraten im Niedersächsischen Landtag“ mit Vorschlägen zur Änderung der Geschäftsordnung an die Präsidentin des Antragsgegners. Der Ältestenrat kam überein, den Vorschlägen nicht zu folgen.

Mit ihrer am 11. November 2021 erhobenen „Organklage gem. Art. 54 NV in Verbindung mit § 8 NStGHG“ haben die Antragsteller geltend gemacht, dass die bestehenden Regelungen der Geschäftsordnung sie in ihren Mitwirkungsrechten und ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzten. U.a. haben sie vorgetragen, dass sie als fraktionslose Abgeordnete im Ältestenrat nicht vertreten seien und nur verzögert Informationen über die Beratungen erhielten. Außerdem könnten Gesetzentwürfe nur von Fraktionen oder mindestens zehn Abgeordneten eingebracht werden. Zudem sei ihre Mitwirkung in den Ausschüssen auf einen festgelegten Ausschuss ohne Stimm- und Antragsrecht begrenzt.

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die Anträge als unzulässig verworfen.

II.

Wesentliche Erwägungen:

Die Anträge sind unzulässig. Anträge in Organstreitverfahren sind zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von den Antragstellern behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung ihrer verfassungsmäßigen Rechte nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint.

Rügen Abgeordnete – wie vorliegend -, dass ihnen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages keine ausreichenden Mitwirkungsrechte gewähren, haben sie die aus ihrer Sicht gegen die Verfassung verstoßenden Bestimmungen konkret zu bezeichnen und im Einzelnen unter substantiierter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darzulegen, in welcher Maßnahme oder Unterlassung des Landtages sie im Einzelnen einen Verfassungsverstoß sehen. Andernfalls liefe das Begehren der Antragsteller auf eine allgemeine verfassungsrechtliche Überprüfung der Geschäftsordnung hinaus. Zulässiger Gegenstand in einem Organstreitverfahren ist aber nur die Kontrolle einer einzelnen konkreten Maßnahme oder Unterlassung.

Auch unter Hinzuziehung der Begründung der Anträge ergibt sich keine konkrete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die die Antragsteller in ihren verfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet. Soweit beanstandet wird, der Landtag habe es zu Unrecht unterlassen, seine Geschäftsordnung in einer ganz bestimmten Weise zu ändern, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden konkreten verfassungsrechtlichen Handlungspflicht nicht dargelegt worden. Weder zeigen die Antragsteller auf, warum gerade fraktionslosen Abgeordneten im Verhältnis zu fraktionsgebundenen Abgeordneten besondere Rechte zustehen sollen, noch wird dargelegt, warum allein die von den Antragstellern vorgeschlagenen Änderungen zu einem verfassungsmäßigen Zustand führen sollen und damit trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Parlaments bei der Selbstorganisation eine Handlungspflicht des Antragsgegners bestehen soll.

Quelle: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Pressemitteilung vom 23. Juni 2022

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