Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband kann für
die Teilnahme an Wettkämpfen zulässigerweise ein Hygienekonzept erstellen, nach dem die Teilnehmenden den Nachweis erbringen müssen,
dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten. An dieser „2G+-Regel“ kann der Verband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 10.06.2022 – I-4 W 27/22 – entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts
Köln (Beschluss vom 03.06.2022 – Az. 15 O 120/22) im Ergebnis bestätigt.


Die zuvor für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf im Juni
2022 von ihrem Spitzensportverband nominierte Antragstellerin hatte im
Wege des einstweiligen Rechtschutzes von dem Verband verlangt, ihre
Teilnahme nicht von einem Covid19-Impfnachweis und der Einhaltung
der so genannten 2G+-Regel abhängig zu machen. Nach einer Infektion
mit dem SARS-CoV-2-Virus im Januar 2022 war der Genesenenstatus
der Antragstellerin gemäß § 22a InfSchG im April 2022 ausgelaufen; einen Nachweis einer vollständigen Impfung hatte die Antragstellerin dem
Antragsgegner nicht vorgelegt. Der Verband hatte der Antragstellerin daraufhin angedroht, die Nominierung zurückzuziehen, und mitgeteilt, dass
die Einhaltung des von ihm aufgestellten Hygienekonzepts Voraussetzung für den Fortbestand der Nominierung zu internationalen Veranstaltungen darstelle.


Mit dem Beschluss hat der Senat die von der Antragstellerin gegen die
Entscheidung des Landgerichts erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Athleten an Wettkämpfen von der Einhalt der vorgenannten SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen abhängig zu machen, bei summarischer Prüfung nicht als evident rechtswidrig zu erachten sei. Infolge der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie sei eine gerichtliche Überprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen nur eingeschränkt
möglich. Dass der Antragsgegner gehindert gewesen sei, wettkampfbezogene Hygieneregeln aufzustellen oder seine Nominierungsentscheidung von der Einhaltung dieser Regeln abhängig zu machen, sei nicht
erkennbar. Bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener Hygieneregeln
stehe dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum zu, hinsichtlich dessen nicht erkennbar geworden sei, dass unzulässige oder sachfremde
Gesichtspunkte einbezogen worden wären. Vielmehr habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, mit der streitbefangenen Regelung zum Gesundheitsschutz der Athleten beitragen zu wollen. Es könne ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, zwischenzeitlich gesetzgeberisch beschlossene Lockerungen unverzüglich in gleicher Weise umzusetzen. Schließlich könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner ihr im April trotz des bekannten Auslaufens ihres Genesenenstatus die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen gestattet hatte. Hieraus folge nicht, dass der Antragsgegner auch bei anderen Maßnahmen oder Wettkämpfen auf die Einhaltung seiner Hygieneregeln verzichten werde.


Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10.06.2022 Az. I – 4 W 27/22.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, Pressemitteilung vom 15. Juni 2022

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