Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung des EDEKA Markts in Mettendorf abgewiesen.
Die Klägerin stellte im August 2020 eine Bauvoranfrage zur Erweiterung des von ihr in ca. 2 km vom Ortszentrum betriebenen EDEKA Markts von einer bisher genehmigten Verkaufsfläche von knapp 840 qm auf 1.019 qm, indem bisherige Nebenflächen als Verkaufsfläche genutzt würden. Der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm lehnte die Erteilung des Bauvorbescheids ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das geplante Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnten, seien lediglich in Kerngebieten und in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Im einschlägigen Bebauungsplan sei jedoch ein Gewerbegebiet festgesetzt. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, bereits bei dem genehmigten Bestandsmarkt handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Die lediglich geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche wirke sich nicht oder allenfalls sehr unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung aus.
Dies sahen die Richter der 5. Kammer anders. Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich die Erweiterungsfläche sondern vielmehr das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt. Veränderungen der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes seien geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren, da die Größe der Verkaufsfläche zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes beitrage und sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung auswirke. Daher komme es – auch wenn es um die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bereits bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebes gehe – maßgebend auf die Auswirkungen des Gesamtvorhabens an. Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb lasse das geplante Vorhaben negative Auswirkungen im oben genannten Sinne, insbesondere negative Auswirkungen auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, befürchten. Bei der Gemeinde Mettendorf handele sich um eine sehr kleine Gemeinde mit lediglich 1100 Einwohnern. Bei einer solchen Gemeinde sei eine Ortskerngefährdung durch außerhalb errichtete großflächige Einzelhandelsbetriebe potenziell am stärksten. Die Verbraucher seien zur Erreichung des Marktes auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Im Ortsgemeindezentrum selbst sei eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet, da sich ein Nachfolger für den von der Klägerin aufgegebenen Betrieb im Ortskern nicht habe finden lassen. Unabhängig davon verstoße das geplante Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb am Standort Mettendorf auch gegen im Landesentwicklungsprogramm festgeschriebene Ziele.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung vom 9. Juni 2022