Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Grillkoks und Ferrosiliziumbriketts in Hallschlag abgewiesen.
Die im Gerichtsprozess beigeladene Betreiberfirma betreibt am Standort Hallschlag die o.g. genehmigte Aufbereitungsanlage. An das Betriebsgelände der Beigeladenen schließen sich entlang der L 22 drei Wohnhäuser an. 2016/2017 beantragte die Beigeladene beim beklagten Landkreis Vulkaneifel eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Beantragt wurde ein Wechsel des früheren Zweischichtbetriebes hin zu einem dreischichtigen Betrieb (Montag bis Freitag 24 Stunden, Samstag 6:00 – 22:00 Uhr), der Zusatz von getrockneten Olivenkernen und von Natronwasserglas bei der Herstellung von Grillkoks und der Neubau eines Stahltanks zur Lagerung von Natronwasserglas. Im Februar 2018 erteilte der Beklagte die beantragte Änderungsgenehmigung unter verschiedenen Nebenbestimmungen im Hinblick auf Immissionsschutz betreffend Lärm sowie Luftschadstoffe und Staub. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben benachbarte Wohnhauseigentümer Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machten, von dem Betrieb gingen unzumutbare Lärm– und Staubbelästigungen aus. Im Hinblick auf die Lärmbeeinträchtigungen seien die Grenzwerte für ein im Innenbereich gelegenes Grundstück einzuhalten. Zudem führe die Verwendung von Natronwasserglas zu einer Gesundheitsgefährdung.
Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und Auswertung von bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten sowie fachbehördlichen Stellungnahmen abgewiesen. Die in der Nachbarschaft gelegene Wohnbebauung stelle sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht als Ortsteil der Gemeinde dar, sondern als eine im Außenbereich entstandene Splittersiedlung. Vor diesem Hintergrund sei die seitens des Beklagten bei Erteilung der Genehmigung erfolgte Zugrundelegung der für Dorf– bzw. Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die gemessenen Tag- als auch Nachtwerte hielten die nach der TA-Lärm zugrunde zu legenden Grenzwerte ein, sodass keine Anhaltspunkte für durch Lärm verursachte schädliche Umwelteinwirkungen bestünden. Ausweislich der fachbehördlichen sowie gutachterlichen Stellungnahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens würden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staubniederschlag oder durch sonstige Luftschadstoffe hervorgerufen. Substantiierte Einwendungen gegen diese fachlichen Einschätzungen und Bewertungen hätten die Kläger nicht dargelegt. Auch eine Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Natronwasserglas und dessen Lagerung in dem genehmigten Stahltank sei nicht feststellbar. Der Beklagte habe den Bescheid insgesamt mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen, die gerade dem Schutz der Nachbarschaft dienten. Anhaltspunkte, dass diese nicht ausreichend wären, bestünden nicht, zumal sämtliche von den Fachbehörden geforderten Nebenbestimmungen wörtlich in die Änderungsgenehmigung übernommen worden seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 10. Mai 2022 – 9 K 2797/21.TR –
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung vom 31. Mai 2022