Ein Bergbauunternehmen darf eine im Landkreis Bautzen gelegene Kiesgrube trotz bestehender vertraglicher Verpflichtungen vorerst nicht mit tagebaufremden Materialien (wie etwa Ziegel, Fliesen, Keramik und Bauschutt) verfüllen. Dies hatte ihm das Sächsische Oberbergamt im Zusammenhang mit einem Abschlussbetriebsplan für die »Kippe Laußnitz-Nordost« des »Kiessandtagebaus Laußnitz I« erlaubt. Der NABU Sachsen hatte als anerkannter Naturschutzverband vor dem Verwaltungsgericht Dresden mit seinem dagegen gerichteten Eilantrag Erfolg. Dies geht aus einem Beschluss der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. April 2025 hervor (Az. 12 L 1042/24).

Das Gericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Naturschutzverband gegen den bereits im Dezember 2016 erlassenen Abschlussbetriebsplan auch jetzt noch wenden könne. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Sächsische Oberbergamt nach einer – auf den Widerspruch des Naturschutzverbandes hin – nachträglich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung im Juli 2023 zum Abschlussbetriebsplan von 2016 noch zwei weitere Nebenbestimmungen aufgenommen und damit weitere Grundwassermessstellen vorgeschrieben habe. Damit habe die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass die Genehmigung nur mit diesen Nebenbestimmungen Bestand haben solle. Sie habe dem Bergbauunternehmen auch erlaubt, von der Genehmigung sofort Gebrauch zu machen. Für den Naturschutzverband habe sich aufgrund dieses Geschehensablaufs erneut die Möglichkeit eröffnet, gegen die Verfüllung der Kiesgrube vorzugehen. Darüber hinaus sei der NABU über Jahre hinweg trotz wiederholter Nachfragen im Unklaren über den Verfahrensstand gelassen worden.

Die Erfolgsaussichten für das Vorgehen des Naturschutzverbandes gegen die Entscheidung des Sächsischen Oberbergamtes hält das Gericht nach der im Eilverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung für offen. Deswegen hat die Kammer ihre Entscheidung aufgrund einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen getroffen. Den vom NABU geltend gemachten Schutz der Umwelt hat das Gericht als letztlich überwiegend angesehen. Der Verband habe nachvollziehbar dargelegt, es sei bei einer Verkippung bergbaufremder Materialien zu befürchten, dass austretende Schadstoffe durch das Niederschlagswasser über das Sickerwasser in das Grundwasser eingetragen werden könnten. Insoweit könnten Schadstoffe in das benachbarte FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiet »Moorwaldgebiet Großdittmannsdorf« und das in diesem gelegene Pechteichmoor verfrachtet werden. Eine irreversible Schädigung des FFH-Gebiets sei nicht auszuschließen. Das Interesse des Bergbauunternehmens sei dagegen vor allem wirtschaftlicher Art. Nach Auffassung des Gerichts müsse auch das öffentliche Interesse an einer Wiedernutzbarmachtung des Tagebaus und der Verwertung von Abfällen – trotz der in der Region Dresden im Übrigen geringen Deponiekapazitäten – im vorliegenden Fall hinter den Schutz der Umwelt zurücktreten. Eine genaue Prüfung, ob die Kippe Laußnitz-Nordost nur mit Kies verfüllt werden dürfe oder auch mit tagebaufremden Materialien, bleibe einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

VG Dresden, 24.04.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner