Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz in Köln vom 5. Februar 2025 ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschlüssen vom gestrigen Tage entschieden und damit den Eilanträgen mehrerer Anwohner und der Betreiberin einer ansässigen Gaststätte stattgegeben.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte der Stadt unter Berücksichtigung von Lärmmessungen aus Juli 2022 mit Urteil vom 28. September 2023 aufgegeben, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zuergreifen, so dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Bereich des Brüsseler Platzes gesundheitsgefährdende Ruhestörungen unterbunden werden.

Mit der Verbotsverfügung untersagte die Stadt deshalb das Verweilen von Personen auf diesem Platz und Teilen der anliegenden Straßen an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen zu den o.g. Uhrzeiten vom 7. Februar bis zum 31. Juli 2025. Begründet wurde dies damit, dass sich insbesondere in den warmen Monaten an Wochenenden und vor Feiertagen immer wieder große Menschenmengen sammelten, von denen bereits durch normale Unterhaltung und nicht nur durch lautes Grölen und Johlen für die Anwohner gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen ausgingen. Messungen im Dezember 2024 hätten sogar ergeben, dass die kritischen Lärmwerte auch dann überschritten würden, wenn sich auf der Platzfläche nur kleinere Menschenansammlungen befänden.

Den dagegen gerichteten Eilanträgen mehrerer Anwohner und der Betreiberin einer ansässigen Gaststätte hat das Verwaltungsgericht gestern stattgegeben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die Stadt hat das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Zum einen sind die aus den Lärmmessungen gezogenen Schlüsse, dass auch bei bloßer Anwesenheit von mehreren Personen durch normale Unterhaltung Lärmgrenzwerte überschritten werden, nicht nachvollziehbar. Die Messungen im Juli 2022 zeigen vielmehr – wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hatte –, dass die vom Geschehen ausgehenden Geräusche vor allem von Pegelausschlägen (lautes Rufen und Lachen, Schreie und lautes Klirren von Glasflaschen) geprägt sind. Das Oberverwaltungsgericht hatte auf dieser Grundlage mehrere ordnungsbehördliche Maßnahmen (u.a. ein Alkoholverbot) angeführt und ein Verweilverbot nur auf der Grundlage weiterer Ermittlungen erwogen. Die Messungen aus 2024, die keine Angaben zur Ursache des Lärms enthalten, sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, um die von der Stadt behauptete Gesundheitsgefahr schon bei einfachen Unterhaltungen zu plausibilisieren. Die Messungen deuten vielmehr wiederum auf eine besondere Lautstärke etwa durch Grölen hin. 

Zum anderen ist das Verweilverbot nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig, weil die Stadt mildere Mittel zur Durchsetzung der Nachtruhe, insbesondere ein Alkoholverbot, ohne hinreichende Prognose verworfen hat. Nach Auffassung der Kammer kann bereits durch ein solches Verbot, wenn es streng überwacht wird, die Attraktivität des Brüsseler Platzes für die „Partyszene“ derart abnehmen, dass relevante Ruhestörungen nicht mehr zu befürchten sind. Erst wenn sich herausstellt, dass ein Alkoholverbot und flankierende Maßnahmen nicht ausreichend sind, wird ein Verweilverbot zu erwägen sein.

Mit seinen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht nur über die Eilanträge der Antragsteller entschieden, die sich bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die anhängigen Klagen nicht an das Verweilverbot halten müssen. Das Verbot gilt jedoch nach wie vor für alle anderen Personen, solange es die Stadt nicht aufhebt.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 9 L 404/25, 9 L 598/25, 9 L 686/25

VG Köln, 24.04.2025

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