
Den Antrag eines Presseverlages, den Bundesnachrichtendienst (BND) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskünfte im Zusammenhang mit dem Ursprung der COVID-19-Pandemie zu erteilen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Beschluss vom 14. April 2025 abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom BND zu Erkenntnissen hinsichtlich des Ursprungs der COVID-19-Pandemie. Sie trägt vor, dass der BND seit dem Jahr 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe und die Bundesregierungen davon Kenntnis gehabt hätten. Mit ihrem Auskunftsbegehren möchte sie u.a. erfahren, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus informiert und ob der BND in dieser Sache Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt habe. Sie will ferner wissen, ob es richtig sei, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache „Geheim“ eingestuft worden seien, ob ein bestimmter, die Bundesregierung beratender Virologe jemals einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei und ob er solche BND-Erkenntnisse habe überprüfen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auch des Verlegers von Presseerzeugnissen, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Dem Anspruch können überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, was hinsichtlich der begehrten Auskünfte der Fall ist. Der BND hat plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können. Es wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich, falls die behaupteten Erkenntnisse bestätigt oder verneint würden. Eine Auskunftserteilung könne auch in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China und damit auf auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland haben.
Gegen ein Interesse der Antragstellerin an Informationen über eine Sicherheitsüberprüfung des von ihr genannten Virologen spricht auch dessen hier vorrangiges allgemeines Persönlichkeitsrecht.
BVerwG 10 VR 3.25 – Beschluss vom 14. April 2025
Bundesverwaltungsgericht, 22.04.2025