
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 14. April 2025 fünf Eilanträge abgelehnt, die sich gegen die Rücknahme eines Vorbescheids und zweier Baugenehmigungen sowie gegen zwei Baueinstellungsverfügungen der Stadt Schwandorf auf dem Grundstück einer ehemaligen Minigolfanlage richteten.
Die Stadt Schwandorf erteilte einem der Antragsteller im Jahr 2023 einen Vorbescheid und allen Antragstellern im Jahr 2024 Baugenehmigungen für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern. Der Baubeginn erfolgte im August 2024. Nach einer Überprüfung der bestandskräftigen Baubescheide nahm die Stadt Schwandorf am 22. Januar 2025 den Vorbescheid sowie die Baugenehmigungen zurück und verfügte Baueinstellungen. Die Antragsteller klagten hiergegen und beantragten vorläufigen Rechtsschutz.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Rücknahme der Genehmigungen voraussichtlich rechtmäßig sei, da die ursprünglichen Verwaltungsakte von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Die geplanten Wohnhäuser im Außenbereich seien bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Die Rücknahme der Bescheide stehe im Ermessen der Stadt Schwandorf.
Eine Ermessensentscheidung sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht könne keine Ermessensfehler feststellen. Über die Klagen der Antragsteller sowie über die Klagen weiterer Bauherren in Irlaching Siedlung hat das Gericht in den Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Beschlüsse vom 14. April 2025 (RO 7 S 25.397, RO 7 S 25.399, RO 7 S 25.414, RO 7 S 25.416, RO 7 S 25.418)
VG Regensburg, 15.05.2025