
Gegen die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken. Das hat die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage in einem asylrechtlichen Eilverfahren entschieden. Da die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch im Übrigen rechtmäßig ist, hat das Gericht den Eilantrag insgesamt abgelehnt und damit die Abschiebung des georgischen Staatsangehörigen ermöglicht. Der Beschluss gilt als Grundlage für eine Vielzahl weiterer Entscheidungen mit der gleichen Fragestellung.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Das BAMF hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil er aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz, stammt. Der Gesetzgeber hat bei der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Ende 2023 das gesamte Staatsgebiet einschließlich der sogenannten abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien in den Blick genommen. Verfassungs- oder unionsrechtliche Maßstäbe hat er dabei beachtet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Zypern trotz der dortigen sogenannten Türkischen Republik sogar Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Antragsteller entgegen der gesetzlichen Vermutung in Georgien Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, bestehen nach dessen Vorbringen ebenfalls nicht (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Die geltend gemachte Homosexualität führt nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weder aus individuellen Gründen noch als Gruppenverfolgung. Nach der Überzeugung des Gerichts ist von einer Gruppenverfolgung Homosexueller in Georgien nicht auszugehen. Homosexualität wird strafrechtlich nicht verfolgt; auch verfügt Georgien trotz des Erlasses des international beanstandeten Gesetzes zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen“ im vergangenen Jahr noch über eine gute und umfassende Gesetzgebung zum Schutz Homosexueller, ferner über verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, die Diskriminierungen aufgreifen und Missstände öffentlich ansprechen.
Der Beschluss ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Er wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRWE.de veröffentlicht.
Aktenzeichen: 30 L 905/25.A
VG Düsseldorf, 15.04.2025