Ein Eilantrag der Stadt Bernau bei Berlin gegen die Zulassung eines Windenergievorhabens hat keinen Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 2. April 2025 entschieden.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um sieben Windenergieanlagen, von denen zwei auf dem Gemeindegebiet der Stadt Bernau liegen. Diese hatte im Vorfeld ihre Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert. Die Genehmigung wurde dennoch erteilt. 

Die Stadt begründete ihren Eilantrag damit, dass der damals noch in Aufstellung befindliche und mittlerweile in Kraft getretene Integrierte Regionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim Vorranggebiete für die Windenergienutzung vorsehe. Die Standorte der beiden Windenergieanlagen befänden sich außerhalb dieser Vorranggebiete. Außerdem erhob die Stadt verschiedene weitere Angriffe gegen die Genehmigung, u.a. betreffend die Darstellungen in ihrem Flächennutzungsplan und Landschaftsplan, die Lärmsituation, den Naturschutz, das Landschaftsbild, die Erschließung des Vorhabens sowie die erforderlichen Abstandsflächen.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Insbesondere stand die geplante Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung dem Vorhaben bei summarischer Prüfung bei Erlass des Genehmigungsbescheides nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, ob eine Vorhabenzulassung außerhalb eines Vorranggebietes Ziele der Raumordnung berühren kann. Jedenfalls setzt sich die mit der Ausweisung von Vorranggebieten beabsichtigte Zielfestlegung bei Abwägung der widerstreitenden Belange einschließlich des öffentlichen Interesses an der Windenergienutzung nicht gegen das Windenergievorhaben durch. Die Lärmauswirkungen des Vorhabens überschreiten nicht die zulässigen Grenzen. Es bestehen auch keinenaturschutzrechtlichen Bedenken bezogen auf den Rotmilan. Die weiteren erhobenen Einwände blieben ebenso ohne Erfolg.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Beschluss vom 2. April 2025 – OVG 7 S 3/24 –

OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2025

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