
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom heutigen Tag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die teilweise Sperrung der Bergstraße in Bad Iburg durch eine verkehrsrechtliche Anordnung des Landkreises Osnabrück vom 10. Januar 2025angeordnet. Die Behörde wurde einstweilen verpflichtet, unverzüglich die betreffenden Verkehrsschilder zu entfernen oder unkenntlich zu machen und die Schranken zu öffnen.
Der Landkreis Osnabrück hatte auf Antrag des beigeladenen NABU e.V. seine straßenverkehrsbehördliche Zustimmung zur teilweisen Sperrung der Bergstraße in Bad Iburg vom 1. Februar bis 30. April 2025 (jeweils von 18:00 Uhr – 8:00 Uhr) erteilt. Die Maßnahme sei zum Schutz der Amphibien erforderlich und angemessen. Am 10. Februar 2025 wurden jeweils Schranken und Beschilderung eingerichtet. In den Jahren zuvor waren sog.Krötenzäune aufgebaut worden. Die Amphibien wurden in Eimern gesammelt und von Ehrenamtlichen des Beigeladenen auf die andere Straßenseite getragen. Damit hätten nach Vortrag des Beigeladenen im letzten Jahr lediglich zwei Drittel der Amphibien gerettet werden können.
Der Antragsteller ist Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts. Er betreibt dort eine Forellenzucht mit Handel einschließlich Direktvermarktung. Er hat in seinem Eilantrag vom 17. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass sein Betrieb durch die Straßensperrung immens geschädigt werde. Kunden könnten insbesondere in den Morgenstunden keine Abholungen mehr vornehmen. Auch sei das Grundstück für Rettungsfahrzeuge, die Müllabfuhr und auch für seine Mitarbeiter nicht mehr erreichbar. Der Landkreis sowie der Beigeladene haben dem entgegengehalten, dass der Polizei, der Feuerwehr und auch dem Antragsteller Schlüssel zur Öffnung der Schranken zur Verfügung gestellt worden seien.
Die Kammer ist der Sichtweise des Antragstellers im Wesentlichen gefolgt. Gem. § 45 Abs. 1a Nr. 4a StVO könne der Landkreis zwar die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes beschränken oder auch verbieten. Der Antragsgegner habe sein ihm zustehendes Ermessen aber nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Straßensperrung sei unverhältnismäßig und unbestimmt. So werde aus der Anordnung vom 10. Januar 2025 nicht deutlich, wann genau die Straßensperrung zu erfolgen habe. Selbst der Beigeladene habe eingeräumt, dass aufgrund der Temperaturen häufig nur drei bis vier Wochen in dem genannten Dreimonatszeitraum betroffen seien. Auch hätten die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Antragstellers stärker berücksichtigt werden müssen. In den Jahren zuvor seien Schutzzäune aufgebaut worden. Auch seien die 26 Sammelstellen im Jahre 2024 ausschließlich südlich des Betriebes des Antragstellers eingerichtet worden. Eine Notwendigkeit, dennördlichen Zugang zu dem Betrieb zu beschränken, sei nicht dargelegt. Ferner sei die vor Ort vorgenommene Beschilderung nicht eindeutig gewesen. So sei jeweils bei Beginn der Sperrung nicht zu erkennen gewesen, dass die Durchfahrt nur zu den verfügten Zeiten von 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr verboten sei. Schließlich hätten Zweifel an der Umsetzung durch die Stadt Bad Iburg vorgelegen. So seien es auch nach Vortrag des Beigeladenen in der Praxis seine Ehrenamtlichen, die täglich entscheiden würden, ob die Voraussetzungen für eine Sperrung vorliegen und dementsprechend gegen Abend die Schranken offenbleiben oder geschlossen werden. Hierfür sei allerdings der Antragsgegner als Straßenverkehrsbehörde oder die Stadt Bad Iburg als Straßenbaulastträger zuständig.
Der Beschluss (Az. 1 B 10/25) kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
VG Oldenburg, 28.03.2025