
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten Lina E. gegen ihre Verurteilung durch das Oberlandesgericht Dresden mit geringfügigen Änderungen des Schuldspruchs und die Revision des Generalbundesanwalts in vollem Umfang verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einer Mehrzahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war die Angeklagte Mitglied einer militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in Leipzig. Der Personenzusammenschluss war darauf gerichtet, gewaltsam gegen einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und so mittels massiver körperlicher Gewalt rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Die Angeklagte, die selbst dem linksextremen politischen Spektrum angehörte, beteiligte sich an einer größeren Zahl solcher Angriffe, bei denen zumeist mit Schlagwerkzeugen auf die Opfer eingewirkt wurde und die Geschädigten zum Teil schwer verletzt wurden.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben sowohl der Generalbundesanwalt als auch die Angeklagte Revision eingelegt. Mit den Rechtsmitteln sind sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend gemacht worden. Der Generalbundesanwalt hat insbesondere bestandet, dass die Angeklagte von dem Vorwurf der Mitwirkung an einer Tat der Gruppierung freigesprochen und nicht als Rädelsführerin der linksextremistischen Vereinigung eingestuft worden ist.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat lediglich auf die Revision der Angeklagten zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs geführt, wobei insbesondere das Verhältnis der einzelnen Tathandlungen der Angeklagten zueinander aufgrund einer grundsätzlichen Änderung der Senatsrechtsprechung zu den Konkurrenzen bei Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung neu bestimmt worden ist. Die vom Oberlandesgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten hat der Senat bestehen lassen. Die Revision des Generalbundesanwalts ist ohne Erfolg geblieben. Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Angeklagte in einem Fall freigesprochen hat, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden gewesen. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht zudem eine Rädelsführerschaft der Angeklagten in der Vereinigung verneint. Denn es hat zwar tragfähig begründet, dass die Angeklagte eine herausgehobene Stellung in der Gruppierung hatte, indes rechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht, dass sie prägenden Einfluss auf die Ausrichtung, Struktur und Tätigkeiten Vereinigung als solche hatte.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Strafverfahren gegen die Angeklagte abgeschlossen.
Urteil vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24
Vorinstanz:
OLG Dresden – 4 St 2/21 – Urteil vom 31. Mai 2023
BGH, 19.03.2025