
Quelle: Justiz NRW
Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 11. März 2025 beschlossen, einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen in den Bundesrat einzubringen, der eine Gesetzesänderung für die heimliche Verabreichung von sogenannten K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten anstoßen will. Den Gesetzentwurf hat der Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach am Dienstag, 18. März 2025 gemeinsam mit der Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen Barbara Havliza vorgestellt.
Im Kern sieht der Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen vor, dass die Mindeststrafe für einen Raub oder eine Vergewaltigung im Strafgesetzbuch von drei auf fünf Jahre angehoben wird, wenn die Tat unter Verwendung von K.O.-Tropfen oder anderen gesundheitsschädigenden Stoffen begangen wird.
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „Die Verwendung von K.O.-Tropfen ist eine besonders perfide Methode, die nicht nur in die körperliche Unversehrtheit und das seelische Wohlbefinden der Opfer eingreift, sondern ihr Urteilsvermögen und ihre Verteidigungsfähigkeit ausschaltet, um heimtückisch eine schwere Straftat begehen zu können. Die Kombination aus Gewalt und dem gezielten Einsatz von K.O.-Tropfen oder anderen Stoffen verschärft die Schwere des Verbrechens erheblich. Dem trägt unser Strafrecht heute nicht ausreichend Rechnung. Wer K.O.-Tropfen einsetzt, spielt in jedem Einzelfall mit dem Leben des Opfers.“
K.O.-Tropfen sind weitgehend geschmacksneutral, in Mischgetränken bemerkt man sie kaum. Das Opfer wird benommen und gerät in einen Zustand der Willenlosigkeit, in dem es leicht manipulierbar ist. Täter nutzen diesen Moment, um mit den Betroffenen in Kontakt zu kommen, ihre Hilfe anzubieten oder um mit ihnen an einen anderen Ort zu gehen. Dort kann es dann zu Sexual- oder Raubdelikten kommen. Die Opfer werden durch K.O.-Tropfen in einen Zustand völliger Hilflosigkeit versetzt und wissen nachher nicht einmal, was mit ihnen passiert ist.
Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Barbara Havliza: „Menschen, die einem Sexualdelikt oder einem Raub zum Opfer fallen, fühlen sich gedemütigt und ängstlich. Wissen sie aber zudem nicht einmal, was genau ihnen passiert ist, weil sie durch bewusstseinstrübende Substanzen außer Gefecht gesetzt wurden, sind sie noch einmal mehr zutiefst verunsichert. Dies führt nicht selten zu besonders belastenden Traumatisierungen, die Opfer ihr Leben lang begleiten. Schon deshalb ist es mehr als angebracht, diese perfide Vorgehensweise auch mit hohen Strafen zu belegen.“
Die Straftatbestände der § 177 Absatz 8 StGB und § 250 Absatz 2 StGB sollen durch den Gesetzesantrag daher um einen zusätzlichen Modus der Tatbegehung erweitert werden: Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren soll bestraft werden, wer einen Raub oder eine Vergewaltigung „durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ begeht.
JM NRW, 18.03.2025