
Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom 16. Dezember 2024 über den Versorgungsauftrag des Universitätsklinikums Essen (UKE) für Herztransplantationen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Danach hätte das UKE ab dem 1. April 2025 unter anderem keine eigenständigen Herztransplantationen mehr durchführen und abrechnen dürfen, sondern nur noch kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen und diese nur in Kooperation mit einem der beiden ausgewählten Herztransplantationszentren in Nordrhein-Westfalen. Die dahinterliegende Ermessensentscheidung ist fehlerhaft. Bis zu einer Entscheidung über die Klage (18 K 6473/24) gegen den Bescheid darf das Universitätsklinikum Essen vorläufig weiter Herztransplantationen im Umfang des bisherigen Versorgungsauftrags durchführen und abrechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 18. März 2025 entschieden.
Nach Auffassung der 18. Kammer im Eilverfahren überwiegt das Interesse des UKE, die Einschränkung des bisherigen Versorgungsauftrags durch den Bescheid vom 16. Dezember 2024 vorläufig nicht zu vollziehen. Der Bescheid ist im Wesentlichen aus zwei Gründen überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig.
Festlegungen in der Krankenhausplanung für die Universitätskliniken bedürfen zur weiteren Sicherstellung der Belange von Forschung und Lehre der ausdrücklichen Zustimmung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW). Zwar hat das MKW sein Einvernehmen zu der Auswahlentscheidung betreffend das UKE erteilt. Hierbei lagen dem MKW jedoch notwendige Informationen über die konkreten Bedingungen für die verlangte Kooperation des UKE mit einem der beiden ausgewählten Herztransplantationszentren (Leistungsgruppe 30.2) in Nordrhein-Westfalen für die dem UKE jährlich zugewiesenen zehn kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen mutmaßlich nicht vor. Das Gericht konnte weder dem Verwaltungsvorgang (insgesamt 4.762 Seiten) des Antragsgegners noch dessen Vorbringen im Eilverfahren entnehmen, dass dem MKW hinreichende Informationen über die konkrete Bedingung der Kooperation vorlagen.
Die Beschränkung der Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantationen) auf die Durchführung von kombinierten Herz- Lungen-Transplantationen ist auch in der Sache überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig. Der Bescheid der Bezirksregierung lässt nicht erkennen, dass sie die Belange von Forschung und Lehre des UKE berücksichtigt hat. Das UKE hatte bereits im Verwaltungsverfahren auf zahlreiche bedeutende Umstände seines Standorts für die Forschung und Lehre für Herztransplantationen hingewiesen. Die Expertise des am UKE im Gebiet der Herztransplantation forschenden Inhabers des Lehrstuhls für Herzchirurgie habe zu einer deutlichen Steigerung der Qualität und Quantität im Bereich der Herztransplantationen geführt. Das UKE halte deutschlandweit die einzige Universitätsprofessur für Transplantationspathologie, die sich namentlich mit der Thematik sog. marginaler Organe beschäftige und damit wichtige Forschung für die Transplantationschirurgie leiste. Die am UKE an dem Westdeutschen Zentrum für Organtransplantation (WZO) und Westdeutschen Herz- und Gefäßzentrum (WHGZ) tätigen Ärztinnen und Ärzte seien langjährig in der klinischen Forschung im Bereich der thorakalen Organinsuffizienz und Transplantation aller soliden Organe aktiv und auf internationalem Niveau sichtbar. Das WHGZ sei führend in der Forschung im Bereich der Herzinsuffizienz. Mit Beteiligung des Transplantationsteams Essen seien im Zeitraum zwischen 2019 und 2024 zum Thema Herzschwäche 109 Schlüsselpublikationen erfolgt. Aus dem Ruhr HF Net seien in 2023 und 2024 zwei Arbeiten in dem höchstrangigen New England Journal of Medicine veröffentlicht. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fördere ein von der Klinik für Kardiologie und Angiologie koordniertes Graduiertenkolleg zum Thema Herzinsuffizienz mit 7,3 Millionen Euro.
Der Bescheid der Bezirksregierung setzt sich mit diesen Belangen der Forschung und Lehre nicht im Ansatz auseinander.
Darüber hinaus hat die Bezirksregierung außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen durch den landesweit alleinstehenden Einsatz des Maschinenperfusionsverfahrens in der Lage sein dürfte, die Transplantationsfähigkeit von Organen signifikant zu erhöhen. Der Krankenhausplan 2022 nennt jedoch eine Steigerung der Transplantationszahlen bei gleichzeitiger Verkürzung der Wartezeiten als Ziel.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Aktenzeichen: 18 L 178/25
VG Gelsenkirchen, 18.03.2025