
Das Finanzgericht Münster legt seine Geschäftszahlen für das Kalenderjahr 2024 vor:
Im Jahr 2024 sind insgesamt 2.518 Verfahren (Klagen, Anträge im einstweiligen Rechtsschutz, sonstige Verfahren) eingegangen. Im gleichen Zeitraum wurden 2.918 Verfahren einer Erledigung zugeführt. Diese Zahlen liegen damit nur geringfügig unter den Eingängen (2.557) und Erledigungen (3.035) des Vorjahres. Positiv im Sinne einer effektiven Rechtsschutzgewährung ist hervorzuheben, dass die Anzahl der erledigten Verfahren bereits im fünften Jahr hintereinander (im Jahr 2024 sogar deutlich) über den Eingangszahlen lag.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Jahr 2024 erledigten Klageverfahren betrug 17,9 Monate (2020: 14,8 Monate; 2023: 16,2 Monate). Der Anstieg der durchschnittlichen Laufzeiten in den letzten Jahren beruht auf dem kontinuierlichen Abbau älterer Verfahren, denn Verfahren fließen erst bei Erledigung in die Statistik ein. Über die Hälfte der Klageverfahren konnte immerhin innerhalb eines Jahres nach Eingang erledigt werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der Eilverfahren (Aussetzung der Vollziehung und Erlass von einstweiligen Anordnungen) lag 2024 bei 2,5 Monaten.
In 52,3 % der in 2024 erledigten Verfahren erfolgte eine vollständige oder teilweise Stattgabe zugunsten der Steuerpflichtigen. Nur rund 20 % der Klageverfahren endeten durch Urteil oder Gerichtsbescheid. Weitaus mehr Verfahren konnten unstreitig durch Hauptsacheerledigung (41,2 %) oder Klagerücknahme (24,4 %) beendet werden. Die übrigen Verfahren erledigten sich in sonstiger Weise, beispielsweise durch Verbindung mit weiteren Verfahren der Steuerpflichtigen. Die hohe Quote unstreitiger Erledigungen ist Ausdruck einer modernen – auf Transparenz, Fürsorge und Kommunikation ausgerichteten – Rechtsschutzgewährung, die den Markenkern des Finanzgerichts Münster ausmacht.
Der Anteil der Verfahren, die im Nachgang einer Betriebsprüfung oder einer Prüfung der Steuerfahndung zum Finanzgericht Münster gelangen, lag 2024 bei 31,9 %. In auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren beträgt der Anteil sogar über 40 %.
Finanzgericht Münster, 17.03.2025