Der Bussonderfahrstreifen auf der Straße Unter den Linden darf bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Senatsverwaltung) teilte im März2023 den Fahrbahnquerschnitt der Straße Unter den Linden neu auf: Die bis dahin bestehenden zwei Fahrbahnen für den motorisierten Individualverkehr wurden auf einen Fahrstreifen reduziert. Anstelle der gemeinsam von Bus- und Fahrradverkehr genutzten Spur wurde ein gesonderter Radfahrstreifen und ein davon getrennter Bussonderfahrstreifen eingerichtet. Dagegen wandte sich der Antragsteller und macht geltend, dass sich der Kfz-Verkehr tageszeitunabhängig auf der einzigen Fahrspur staue, wohingegen die Busspur in der Regel frei befahrbar sei. Busse und Radverkehr könnten sich eine Spur teilen, um den Kfz-Verkehr zu entlasten. Es seien keine Konflikte zwischen Rad- und Busverkehr zu befürchten, zumal der Radverkehr im Vergleich zum Pkw-Verkehr marginal sei.

Dem folgte die 11. Kammer nicht und wies den Eilantrag ab. Die Einrichtung des Bussonderfahrstreifens sei rechtmäßig. Maßgeblich sei die Neuregelung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2024, wonach Sonderfahrstreifen für Linienbusse zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt eingerichtet werden dürfen, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Bussonderfahrstreifen gewährleiste ein verlässliches und pünktliches Angebot des ÖPNV, was diesen attraktiver mache und Verkehrsteilnehmer dazu motiviere, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Dadurch würden der Verkehr und die mit ihm einhergehenden CO-2 Emissionen insgesamt reduziert, was zum Klimaschutz beitrage. Eine mehrspurige Führung des motorisierten Individualverkehrs sei nicht erforderlich, um die Leichtigkeit des Verkehrsflusses Unter den Linden insgesamt zu gewährleisten. Hierzu habe die Senatsverwaltung eine Prognose angestellt, die nicht zu beanstanden sei. Zum einen habe sie den Pkw-Verkehr auf der einspurigen Fahrbahn während des über zehn Jahre andauernden Umbaus der U-Bahn Linie U5 umfassend beobachtet und analysiert. Zum anderen habe sie im Jahr 2018 eine Verkehrszählung unternommen. Überdies sei die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die neue U-Bahn Linie einen zusätzlichen Rückgang der Straßennutzung bewirke. Der Bussonderfahrstreifen beeinträchtige schließlich auch nicht die Sicherheit des Verkehrs. Vielmehr schütze er Radfahrerinnen und Radfahrer, indem diese auf einer gesonderten Fläche getrennt von den Bussen fahren könnten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 11. Kammer vom 14. März 2025 (VG 11 L 767/24)

VG Berlin, 18.03.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner