Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 17. März 2025 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die für den 18. März 2025 geplante Abschiebung des Antragstellers in den Irak vorläufig auszusetzen.

Der Antragsteller kam Ende 2015 nach Deutschland, stellte einen Asylantrag und wurde als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Im Juli 2020 wurde er wegen seiner Beteiligung an der bundesweit bekanntgewordenen Gruppenvergewaltigung einer jungen Frau auf dem „Hans Bunte Areal“ in Freiburg zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (siehe auch Pressemitteilung des Landgerichts Freiburg vom 24. Juli 2020). Im Juli 2021 wurde deswegen sein Schutzstatus widerrufen, wogegen er erfolglos klagte. Außerdem wies das Regierungspräsidium Freiburg den Antragsteller im Jahr 2022 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Seine dagegen gerichtete Klage blieb weitgehend ohne Erfolg. Ein am 1. Februar 2024 durch das Regierungspräsidium Freiburg verfügtes, auf vier Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Januar 2025 bestätigt (8 K 835/24; Pressemitteilung des VG Freiburg vom 23.01.2025). Gegen dieses Urteil ist beim VGH ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig (12 S 198/25). Am 3. Februar 2025 kam er in Abschiebehaft. Seit April 2024 ist er Vater einer deutschen Tochter, er lebt mit dieser und seiner Lebensgefährtin zusammen.

Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte mit Beschluss vom 11. März 2025 (15 K 812/25) den Antrag ab, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen. Diese Entscheidung bestätigte der 12. Senat des VGH nun mit Beschluss vom 17. März 2025 im Ergebnis und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die Abschiebung ist weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Ein vom Antragsteller aus der Abschiebungshaft am 7. Februar 2025 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermitteltes Schutzgesuch, das am 14. März 2025 als unzulässig abgelehnt wurde, steht der Abschiebung nicht entgegen, weil mit ihm in der Sache keine verfolgungsrelevantenTatsachen vorgetragen werden, sondern allein auf die familiäre Verbundenheit zur Tochter des Antragstellers abgestellt wird und somit inhaltlich kein Asylantrag vorliegt.

Die Ausweisung ist trotz der familiären Bindungen verhältnismäßig, weil von dem Antragsteller eine signifikante Wiederholungsgefahr ausgeht. Insbesondere lässt sich den Akten und dem Vortrag des Antragstellers eine Unrechtseinsicht nicht entnehmen. Die Angaben des Antragstellers sprechen dafür, dass er sein begangenes Unrecht und die dem Opfer zugefügten psychischen und physischen Verletzungen in ihrer Tragweite nicht nur nicht einsieht, sondern dass er sie noch nicht einmal begriffen hat.

Darüber hinaus ist der Antragsteller mit nicht rechtskräftigem Urteil aus dem Juni 2024 wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erneut zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Mit der von ihm begangenen Tat hat der Antragsteller verdeutlicht, dass von ihm weiterhin die Gefahr zukünftiger Gewaltverbrechen ausgeht. Der VGH konnte diese Umstände jetzt schon berücksichtigen, obwohl die Berufung des Antragstellers gegen dieses Strafurteil noch nicht entschieden ist. Nach eingehender Analyse der Urteilsgründe und des Wortprotokolls der Hauptverhandlung des Strafprozesses ist der Senat zu der Überzeugung gekommen, dass die Einlassungen des Antragstellers, mit denen er die Tat bestreitet, durch die Beweisaufnahme widerlegt sind. In einem solchen Fall kann im Rahmen der Gefahrenabwehr eine strafrechtliche Verurteilung trotz eines eingelegten Rechtsmittels für die Prognose zukünftiger Gefährlichkeit herangezogen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (12 S 479/25).

VGH Baden-Württemberg, 18.03.2025

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