Die Hochspannungsleitung zwischen Oberoderwitz und Lawalde/Lauba darf gebaut werden. Der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 5. März 2025 mit heute bekannt gegebenem Urteil eine Klage betroffener Grundstückseigentümer abgewiesen.

Die Freileitung soll eine mehr als 100 Jahre alte Bestandsleitung ersetzen und überwiegend im bestehenden Trassenkorridor neu errichtet werden. Der Abstand zur Ortslage Lauba soll dabei um bis zu 125 Meter vergrößert werden. Das Wohngrundstück der Kläger soll aber nach wie vor überspannt werden. Diese haben den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen angriffen und unter anderem eingewandt, zu Unrecht habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden, obwohl die Auswirkungen des Neubaus auf Menschen beträchtlich seien, da die Übertragungskapazitäten um das etwa 3,5-fache ansteigen würden. Die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte für den Betrieb einer solchen Freileitung seien zwar eingehalten, entsprächen allerdings nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Stand. Überdies seien nicht alle Maßnahmen ergriffen worden, um Gesundheitsbelastungen für die Anwohner zu minimieren. Schließlich hätte die Leitung als Erdkabel ausgeführt werden müssen. 

Diesen Einwänden der Kläger ist das Gericht nicht gefolgt. Eine Umweltverträglichkeits-prüfung müsse nicht durchgeführt werden, da die Landesdirektion Sachsen im Rahmen einer sog. Vorprüfung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass mit dem Neubau der Freileitung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein würden. Denn obwohl die Kapazität der Stromleitung um das 3,5-fache steige, blieben die elektro-magnetischen Strahlungen weit unterhalb der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte. Von diesen Grenzwerten sei auch weiterhin auszugehen, denn es existierten keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss wäge auch in angemessener Weise Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen zur Begrenzung der elektro-magnetischen Emissionen gegeneinander ab. Der Energieversorger habe die Leitung schließlich nicht als Erdkabel ausführen müssen. Zwar sehe § 43h des Energiewirtschaftsgesetzes seit dem Jahr 2011 für Hochspannungsleitungen bis 110 kV einen Erdkabelvorrang vor, dies gelte allerdings nur für neue Trassen. Von einer solchen sei hier aber nicht auszugehen, da die neue Leitung im bestehenden Trassenkorridor oder in einem geringen Abstand zu ihm errichtet werden solle.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

SächsOVG, Urteil vom 5. März 2025 – 7 C 5/24 –

OVG Sachsen, 18.03.2025

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