Das Sozialgericht Hannover hat den Eilantrag einer ausländischen Staatsangehörigen auf Übernahme von  Kosten ihrer Brustkrebstherapie in Deutschland in Höhe von etwa 80.000 €  abgelehnt.

Die Antragstellerin  war im November 2023 mit einem dreimonatigen Besuchervisum eingereist und hatte vor ihrer Einreise eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Nach ihrer  Ankunft in Deutschland begann sie eine Krebsbehandlung, für die sie im Dezember  2023 staatliche Unterstützung beantragte. 

Das SG begründete im Eilverfahren seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Antragstellerin  verfüge weder über ein Aufenthaltsrecht noch liege ein Härtefall vor, der eine  Kostenübernahme durch die Sozialbehörde rechtfertigen könnte. Besonders  ausschlaggebend für die Ablehnung eines Härtefalls war für die Kammer, dass die  als Ärztin in Deutschland tätige Tochter der Antragstellerin eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde zur Übernahme der  ärztlichen Behandlungskosten abgegeben hatte. Zudem argumentierte das Gericht,  dass der Antragstellerin die hohen Kosten einer Krebstherapie bekannt gewesen  sein müssten und sie sich durch eine umfassendere und auch auskömmlichere  Krankenversicherung hätte absichern können. Ferner stellte das Gericht infrage,  ob die Behandlung zwingend in Deutschland hätte erfolgen müssen. Es sei nicht  ersichtlich, warum die Antragstellerin nicht die Gesundheitsversorgung in ihrem  Heimatland genutzt habe. Ihre Tochter hätte die Therapie auch aus der Ferne  medizinisch begleiten können.

Die Antragstellerin  ist inzwischen wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt.

Der Beschluss des  SG Hannover ist rechtskräftig. Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen hat  die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Sozialgericht  Hannover, Beschluss vom 10.09.2024, Az. S 4 SO 334/24 ER (rechtskräftig).

SG Hannover, 17.03.2025

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