Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, einem Krankenhaus in Mülheim/Ruhr auch weiterhin die Fachabteilung Allgemeine Neurologie nicht zuzuwei­sen, ist rechtmäßig. Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und einen gegen den krankenhausrechtli­chen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist die Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022, hier bezogen auf die Behandlung von neurologischen Er­krankungen im sogenannten Versorgungsgebiet 2 (Städte Oberhausen, Essen, Mülheim/Ruhr). Das Krankenhaus, dessen Trägerin die Antragstellerin ist, hatte bis­lang keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung neurologischer Behandlungen in­negehabt. Das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, hat ent­schieden, dem Krankenhaus einen Versorgungsauftrag für die im Krankenhausplan bezeichnete „Leistungsgruppe 26.1 Allgemeine Neurologie“ auch weiterhin nicht zuzu­weisen.

Die Auswahlentscheidung des Landes zugunsten von sechs Krankenhäusern im vor­genannten Versorgungsgebiet und zu Lasten der Antragstellerin ist aus Sicht des Gerichts rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere hat das Land plausibel dar­gelegt, dass es entsprechend dem Ziel des Krankenhausplans 2022, regionale Mehr­fachstrukturen in unmittelbarer Nähe grundsätzlich zu vermeiden, nicht zu einer Dop­pelversorgung vor Ort kommen soll. Denn in Mülheim/Ruhr hat ein Konkurrenzkran­kenhaus die begehrte Zuweisung der Allgemeinen Neurologie und für den Aufbau ei­ner Stroke-Unit für die gut erreichbare Versorgung von Schlaganfällen erhalten. Recht­liche Bedenken, dem Konkurrenzkrankenhaus den Vorzug zu geben, bestehen nicht. Der Verzahnung der „Leistungsgruppe 26.1 Allgemeine Neurologie“ mit der „Leistungsgruppe 31 Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychologie“ ein höheres Gewicht als der Koppelung mit dem „Leistungsbereich 12 Gefäßmedizin“ beizumessen, ist vertretbar. Zudem hat das Land im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die „Leistungsgruppe 26.1“ vor Ort vorgenommen, um die Voraussetzungen für die Ertei­lung eines Versorgungsauftrages für die „Leistungsgruppe 26.2 Stroke Unit“ zu schaf­fen, welche nach Krankenhausplan als Mindestkriterium die Vorhaltung der Leistung Allgemeine Neurologie voraussetzt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 21 L 147/25

VG Düsseldorf, 17.03.2025

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