
Mit Beschluss vom 14. März 2025 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Erbringung von medizinischen Leistungen im Bereich „Thoraxchirurgie“ zusteht. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein in Bielefeld ansässiges Klinikum. Ihr Leistungsspektrum erfasste in der Vergangenheit auch Eingriffe im Bereich „Thoraxchirurgie“, darunter fallen z.B. die Entfernung von Lungenlappen oder Lungenflügeln.
Um diese Leistungen ab dem 1. April 2025 weiterhin anbieten zu können, begehrt die Antragstellerin mit dem hiesigen Eilantrag die einstweilige Aufnahme in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 im Umfang von 75 Fällen. Zur Begründung führt die Antragstellerin u.a. an, dass die Auswahlentscheidung zugunsten anderer Krankenhäuser zu ihren Lasten ermessensfehlerhaft sei. Sie befürchte unter anderem, dass ihren Ärzten die Kompetenz und Routine verloren ginge, wenn sie derart komplexe Operationen bis zum Abschluss eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht mehr durchführen dürften und sie in der Zwischenzeit auch keine Fallzahlen mehr erbringen könne.
Das Verwaltungsgericht Minden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Entscheidung der Bezirksregierung Detmold, die Antragstellerin künftig vom Versorgungsauftrag im Leistungsspektrum „Thoraxchirurgie“ auszuschließen, sei aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, so die 6. Kammer. Die getroffene Auswahlentscheidung, die im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung neben der Erfüllung von Mindestkriterien (anhand von Auswahlkriterien, wie die Erbringung verwandter Leistungsgruppen, das Vorhalten bestimmter Geräte oder die Erfüllung fachärztlicher Vorgaben) sowie anhand der in der Vergangenheit erbrachten und für die Zukunft beantragter Fallzahlen getroffen worden sei, lasse keinen Ermessensfehler erkennen.
Die in den Krankenhausplan aufgenommenen Konkurrenten und insbesondere auch die Beigeladene hätten in der Vergangenheit durch die Behandlung höherer Fallzahlen ihre besondere Erfahrung bei Eingriffen in der „Thoraxchirurgie“ nachgewiesen. Konkret habe die Antragstellerin für die Jahre 2021, 2022 und 2023 im Schnitt unter 47 Fälle/Jahr erbracht, die Beigeladene liege mit durchschnittlich 90 Fällen deutlich darüber. Soweit die Antragstellerin den Verlust chirurgischer (Finger-)Fertigkeit und das Abwandern von Fachärzten während eines laufenden Hauptsacheverfahrens befürchte, sei ihr entgegenzuhalten, dass Versorgungsstrukturen nicht unwiederbringlich zerschlagen würden.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft. (Beschluss vom 14. März 2025 – 6 L 133/25 -, nicht rechtskräftig)
VG Minden, 17.03.2025