
Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, ein Krankenhaus in Wuppertal aus der Erbringung einer medizinischen Leistung, nämlich der Durchführung von Pankreaseingriffen, herauszunehmen, ist rechtmäßig. Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und einen gegen den krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist die Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022, hier bezogen auf die Behandlung von Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse im sogenannten Versorgungsgebiet 1 (Städte Düsseldorf, Remscheid, Solingen, Wuppertal sowie der Kreis Mettmann). Das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, hat entschieden, ein Plankrankenhaus, dessen Trägerin die Antragstellerin ist, aus der Erbringung der im Krankenhausplan bezeichneten „Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe“ in diesem Gebiet herauszunehmen.
Die Auswahlentscheidung des Landes zugunsten von 15 Krankenhäusern im Regierungsbezirk Düsseldorf und zu Lasten der Antragstellerin sowie weiterer 17 Krankenhäuser ist aus Sicht des Gerichts rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere hat das Land seine Einschätzung, dass eine Konzentration auf eine geringere Anzahl von Leistungserbringern bei der Versorgung der Pankreaserkrankungen zu einer Qualitätssteigerung führen wird, nachvollziehbar dargelegt. Gelegenheitsversorger sollen eine entsprechende Behandlung zukünftig nicht mehr erbringen. Die berücksichtigten Anbieter erbrachten in dem zu beurteilenden Zeitrahmen – anders als die Antragstellerin – mindestens und dauerhaft alle zwei Wochen einen Eingriff. Das Land hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine höhere Anzahl erbrachter medizinischer Leistungen der Leistungsgruppe mit einer steigenden ärztlichen Erfahrung verbunden ist. Bei der Vornahme medizinisch hochkomplexer Pankreaseingriffe kommt es u.a. nicht so sehr auf die wohnortnahe Erreichbarkeit eines Krankenhauses, sondern auf hohe Fallzahlen und die damit verbundene ärztliche Expertise an.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 21 L 159/25
VG Düsseldorf, 14.03.2025