Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, ein Krankenhaus in Wesel aus der Erbringung bestimmter medizinischer Leistungen herauszunehmen, ist rechtmäßig. Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und einen gegen den krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist die Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022, hier bezogen auf ein freigemeinnütziges Plankrankenhaus im sogenannten Versorgungsgebiet 3 (Stadt Duisburg, Kreis Kleve und Kreis Wesel), dessen Trägerin die Antragstellerin ist. Das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, hat entschieden, dieses Krankenhaus aus der Erbringung bestimmter medizinischer Leistungen herauszunehmen. Es geht um folgende im Krankenhausplan bezeichneten Leistungsgruppen: „Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome, Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese, Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe, Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA“.

Die Auswahlentscheidung des Landes zwischen mehreren Krankenhäusern zu Lasten der Antragstellerin ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Aspekt, wegen der Schwere der behandelten Erkrankungen eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Qualität und Expertise, orientiert an der Höhe der Fallzahlen, vorzunehmen, ist rechtlich vertretbar. Die Bezirksregierung hat plausibel dargelegt, dass das Krankenhaus in Wesel eine im Vergleich zu anderen Krankenhäusern deutlich geringere Zahl an Fällen der Versorgung bei Leukämie- und Lymphom-Erkrankungen aufweist. Vergleichbares hat sie für die Bereiche der Knieendoprothetik sowie der Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Erkrankungen und Eierstock-Karzinomen dargelegt. Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung, eine geringere Zahl von Versorgern bei den medizinisch hochkomplexen Pankreaseingriffen werde zu einer Qualitätssteigerung führen; die Erwägung, es komme gerade bei diesen Eingriffen nicht so sehr auf die wohnortnahe Erreichbarkeit eines Krankenhauses, sondern auf hohe Fallzahlen und die damit verbundene ärztliche Expertise an, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Den Gesichtspunkt, bei den Ovarial-Karzinomen diene eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung unter angestrebter Spezialisierung der Patientensicherheit, hält die Kammer ebenfalls für vertretbar.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 21 L 240/25

VG Düsseldorf, 14.03.2025

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