Mit Beschluss von heute hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines Nachbarn gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Tagespflegeeinrichtung mit integrativem Café sowie 64 „betreubaren“ Wohnungen einschließlich einerTiefgarage und insgesamt 47 Einstellplätze abgelehnt. 

Der Antragsteller hatte gegen die von der Stadt Lingen (Antragsgegnerin) der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2024 Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung bei derStadt Lingen beantragt. Nach Ablehnung dieses Antrages und Zurückweisung des Widerspruchs hat der Antragsteller am 16. September 2024 Klage erhoben (2 A 197/24) und am 8. Januar 2025 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. 

Der Antragsteller ist Erbbauberechtigter des mit einem Wohnhaus mit drei Wohneinheiten bebauten Grundstücks, welches rückwärtig bzw. seitlich an das Vorhabengrundstück grenzt. Beide Grundstückebefinden sich im unbeplanten Stadtgebiet der Antragsgegnerin. 

Zur Begründung seines Eilantrages macht er geltend, dass das Vorhaben gebietsunverträglich, überdimensioniert sowie rücksichtslos sei und ihn in seinen Nachbarrechten verletze. So würden erstmaligunterschiedlichste Nutzungen in ein von Einzelhäusern geprägtes, reines Wohngebiet hineingetragen. Die vorgesehenen 47 Stellplätze reichten nicht aus. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und führt zur Begründung aus, die angefochtene Baugenehmigung verletze aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- undBauordnungsrechts. Insbesondere sei der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht verletzt. So sei das Bauvorhaben als gemischte Nutzung zu Wohnzwecken sowie zu sozialen und gesundheitlichen Zwecken in dem hier als faktischen Gebietstyp in Betracht kommenden allgemeinen bzw. besonderenWohngebiet zulässig. Die nähere Umgebung entspreche nicht einem reinen Wohngebiet. So befänden sich eine weitere Seniorenanlage, die Feuerwehrzentrale, ein Verwaltungsgebäude, ein Bootshaus sowie ein kirchliches Gemeindehaus mit Kindergarten in der näheren Umgebung. Der nachbarschützende Anspruch auf generelle Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens in seinen typischen Auswirkungen sei nicht verletzt. Insbesondere der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr bewege sich im Rahmen dessen, was der Nachbarschaft in einem solchen Gebiet im Allgemeinen zumutbar sei. Auch der Anspruch auf Aufrechterhaltung der konkreten gebietstypischen Prägung sei nicht verletzt. Das faktische Baugebietwerde bereits jetzt durch größere Anlagen geprägt, so dass der Umfang des Bauvorhabens nicht – im Sinne eines qualitativen Sprungs – in Widerspruch zu der in der Umgebung vorhandenen Gebäudestruktur trete. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen das Bauvorhaben vortrage, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstückfläche betreffen, berufe er sich damit schon nicht auf drittschützende Vorschriften. Das Rücksichtnahmegebot werde durch das Bauvorhaben schließlich ebenfalls nicht verletzt. Es ergebe sich keine vollständige Abriegelung des Grundstücks des Antragstellers bzw. unzumutbare Dominanz über dieses. Eine Unterschreitung der notwendigen Anzahl der Einstellplätze könne der Nachbar nicht rügen, weil die streitgegenständliche Vorschrift im öffentlichen Interesse bestehe und grundsätzlich nicht nachbarschützend sei. Ein unzumutbarer Parksuchverkehr sei überdies nicht zu erwarten. 

Der Beschluss (Az. 2 B 2/25) kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

VG Osnabrück, 14.03.2025

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