
Das Oberlandesgericht Celle hat es abgelehnt, einen Notgeschäftsführer für die Hannover 96 Management GmbH zu bestellen. Es wies damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hannover zurück. Ein Geschäftsführer könne von der Gesellschaft selbst bestellt werden, so das OLG. Eine Einigung im Aufsichtsrat sei dafür nicht erforderlich: Notfalls könne auch die Gesellschafterversammlung entscheiden. Dort könnte der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. als Alleingesellschafter die Entscheidung treffen.
Ausfallkompetenz liegt bei der Gesellschafterversammlung
Die Position des Geschäftsführers ist seit Sommer 2024 unbesetzt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist für seine Bestellung der Aufsichtsrat der Management-GmbH zuständig. Dessen Mitglieder haben sich bislang nicht abschließend auf eine Person geeinigt. Das OLG Celle machte deutlich, dass im Notfall anstelle des Aufsichtsrats die Gesellschaftersammlung entscheiden könne. Auf eine solche „Ausfallkompetenz“ hatte bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil hingewiesen, mit dem er im vergangenen Jahr die Abberufung des früheren Geschäftsführers Martin Kind für wirksam erklärt hatte.
Geschäftsführer soll Lizenzunterlagen unterschreiben
Den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers hatte die Hannover 96 Sales & Service GmbH gestellt, hinter der drei Unternehmer aus der Region Hannover stehen. Diese Gesellschaft ist an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt, zu der die Fußballmannschaft Hannover 96 gehört. Die Kapitalgeber sehen deren Lizenz für die nächste Spielzeit gefährdet, weil in Kürze ein Lizenzantrag gestellt werden müsse. Aufgrund der Vorgaben der Deutschen Fußball Liga sei dafür die Unterschrift des Geschäftsführers der Management-GmbH erforderlich.
OLG Celle, 10.03.2025