Das  Oberlandesgericht Celle hat es abgelehnt, einen Notgeschäftsführer für die  Hannover 96 Management GmbH zu bestellen. Es wies damit die Beschwerde gegen  einen Beschluss des Amtsgerichts Hannover zurück. Ein Geschäftsführer könne von  der Gesellschaft selbst bestellt werden, so das OLG. Eine Einigung im  Aufsichtsrat sei dafür nicht erforderlich: Notfalls könne auch die  Gesellschafterversammlung entscheiden. Dort könnte der Hannoversche Sportverein  von 1896 e.V. als Alleingesellschafter die Entscheidung treffen. 

Ausfallkompetenz liegt bei der  Gesellschafterversammlung 

Die Position des  Geschäftsführers ist seit Sommer 2024 unbesetzt. Nach dem Gesellschaftsvertrag  ist für seine Bestellung der Aufsichtsrat der Management-GmbH zuständig. Dessen  Mitglieder haben sich bislang nicht abschließend auf eine Person geeinigt. Das  OLG Celle machte deutlich, dass im Notfall anstelle des Aufsichtsrats die  Gesellschaftersammlung entscheiden könne. Auf eine solche „Ausfallkompetenz“  hatte bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil hingewiesen, mit dem er im  vergangenen Jahr die Abberufung des früheren Geschäftsführers Martin Kind für  wirksam erklärt hatte. 

Geschäftsführer soll  Lizenzunterlagen unterschreiben

Den Antrag auf  Bestellung eines Notgeschäftsführers hatte die Hannover 96 Sales & Service  GmbH gestellt, hinter der drei Unternehmer aus der Region Hannover stehen.  Diese Gesellschaft ist an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt, zu der  die Fußballmannschaft Hannover 96 gehört. Die Kapitalgeber sehen deren Lizenz  für die nächste Spielzeit gefährdet, weil in Kürze ein Lizenzantrag gestellt  werden müsse. Aufgrund der Vorgaben der Deutschen Fußball Liga sei dafür die  Unterschrift des Geschäftsführers der Management-GmbH erforderlich.

OLG Celle, 10.03.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner