Durch die Betreiberin mehrerer Fitnessstudioketten wurden zum 01.04.2022 die monatlichen Beiträge um rund 25 % erhöht. Die Kontrolle der Zutrittsberechtigung zu den Studios erfolgt über Drehkreuze, hierzu legen die Mitglieder ihren persönlichen Mitgliedsausweis auf eine Kontaktfläche des Drehkreuzes. Die Betreiberin und Beklagte bestimmte einseitig, dass die Mitglieder der Fitnessstudios eine Zustimmung zu diesen Preiserhöhungen dadurch erklären, dass sie die jeweiligen Drehkreuze im Eingangsbereich der Studios passieren. Hierauf wurden die Mitglieder zuvor per E-Mail, aber auch durch Infoaufsteller, die im Eingangsbereich der Fitnessstudios montiert worden waren, hingewiesen.

Der Kläger, ein Dachverband für mehrere Verbraucherzentralen der Länder und verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland, sah diese Geschäftspolitik nicht als rechtens an und mahnte das Verhalten nebst der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ab. Da die Beklagte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ablehnte, begehrte der Kläger im Klageverfahren die Verurteilung zur Unterlassung des entsprechenden Verhaltens.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg sah in dem geschäftlichen Verhalten der Beklagten zum einen allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Kunden unangemessen benachteiligten. Zum anderen stelle das klägerseits gerügte Verhalten eine unzulässige aggressive geschäftliche und damit unlautere Handlung im Sinne des Unlauteren Wettbewerb-Gesetz (UWG) dar. Das Gericht verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, entsprechende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Um das Fitnessstudio nutzen zu können, seien die Mitglieder gezwungen, das Drehkreuz unter Verwendung des ihnen überlassenen Zutrittsmediums zu passieren, worin eine Machtposition des Inhabers liege – eine andere Möglichkeit zur Nutzung gebe es nicht. Mit der Zustimmung zur Beitragserhöhung mittels Durchschreiten des Drehkreuzes stünden die Mitglieder vor der Entscheidung, die Preiserhöhung zu akzeptieren, um das Fitnessstudio betreten zu können, oder nicht trainieren zu können. Auf diese Weise sei Druck auf die Mitglieder ausgeübt und von Ihnen eine ad hoc Entscheidung über die künftigen Modalitäten ihres bereits bestehenden Mitgliedsvertrag abverlangt worden. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Kunden nachträglich die Möglichkeit hatten, der Beitragserhöhung zu widersprechen, denn zunächst einmal seien sie gezwungen, ihre Zustimmung zu erteilen, um das Studio überhaupt betreten zu können, demgegenüber hätten sie aktiv werden müssen, um sich aus dieser eingegangenen Verpflichtung wieder zu lösen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts führte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg. Noch während des Berufungsverfahrens wurde durch die Beklagte jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, weswegen die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.

Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 15.03.2024 – Az. 13 O 730/22 UKlaG

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