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Ein Stellvertreter eines Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger begehrt eine Amtszulage in Höhe von 15 v.H. der Abgeordnetenentschädigung (etwa 1.500 Euro monatlich). Diese Zulage erhalten nach dem Abgeordnetengesetz unter anderem die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bundestages. Der Kläger war von 2013 bis 2021 Mitglied des Deutschen Bundestages, in der 19. Wahlperiode (ab 2017) war er stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Vorsitzender des Ausschusses war zunächst der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner. Im November 2019 wurde dieser als Vorsitzender abgewählt. Da sich der Rechtsausschuss nicht auf einen neuen Vorsitzenden einigen konnte, leitete der Kläger als Stellvertreter den Ausschuss bis zum Ende der Legislaturperiode. Den Antrag des Klägers auf Gewährung der Amtszulage lehnte der Deutsche Bundestag mit der Begründung ab, diese stehe nur Ausschussvorsitzenden zu. Dagegen wendet sich der Kläger, der sich darauf beruft, wegen der Vakanz des Ausschussvorsitzes habe er als Stellvertreter dauerhaft die höhere Arbeitsbelastung, die mit der Amtszulage abgegolten werden solle, getragen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes hätten nur Vorsitzende von Bundestagsausschüssen Anspruch auf eine Amtszulage, nicht aber deren Stellvertreter. Das gelte auch für lang andauernde Vertretungsfälle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur den gewählten Ausschussvorsitzenden die Zulage zu gewähren. Dies berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach grundsätzlich alle Abgeordneten unabhängig vom Arbeitsaufwand Anspruch auf gleich hohe Entschädigung hätten und nur aus zwingenden Gründen eine Amtszulage gewährt werden dürfe. In der Praxis entstünden zudem erhebliche Unsicherheiten, wenn der Anspruch auf die Amtszulage nicht an die formelle Bestellung zum Vorsitzenden eines Ausschusses anknüpfe, sondern an die Wahrnehmung der Aufgaben, etwa im Falle einer langfristigen Erkrankung des Ausschussvorsitzenden.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Urteil der 5. Kammer vom 14. Februar 2025 (VG 5 K 805/22)
VG Berlin, 14.02.2025