
Die 15. Große Strafkammer hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des Moorbrandes auf einem Schießplatz im Emsland im Jahr 2018 aus rechtlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (Geschäftszeichen 15 KLs 23/21). Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.
In der Zeit vom 23. August bis zum 3. September 2018 führte die Wehrtechnische Dienststelle der Bundeswehr die Schießkampagne THOR auf einem Schießplatz im Emsland durch, bei der von einem Hubschrauber des Typs TIGER Luft-Boden-Raketen abgefeuert wurden. Auch am 3. September 2018 wurden zehn Raketen verschossen. Ein Raketeneinschlag gegen 15:30 Uhr führte zu der Brandentstehung am Moorboden. Ferner kam es durch herabfallende Raketenteile zu weiteren Brandentstehungen. Trotz eingeleiteter Löschmaßnahmen kam es im Moorgebiet zu einem Flächenbrand, der sich bis auf eine Größe von 3 x 4 km ausbreitete. Am 21. September 2018 wurde durch den Landrat des Landkreises Emsland der Katastrophenfall ausgerufen. Die Löschung des Moorbrandes wurde nach dem Einsatz von circa 1.700 Einsatzkräften am 10. Oktober 2018 vermeldet.
Mit ihrer Anklageschrift vom 21. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Osnabrück Anklage gegen drei Bedienstete der Wehrtechnischen Dienststelle. Ihnen wurde zur Last gelegt, dass sich durch Fahrlässigkeit fremde Moore in Brand gesetzt haben. Die Angeschuldigten hätten erkennen müssen, dass die Gefahr eines Flächenbrandes als Folge der Schießkampagne bestehe. Sie hätten insbesondere die Witterungsverhältnisse unberücksichtigt gelassen, die zum Zeitpunkt der Schießkampagne sowie zuvor bestanden und zu einer außergewöhnlichen Trockenheit geführt hätten.
Nach Auffassung der Kammer stellt das den Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Die Durchführung der Schießkampagne in der konkreten Art und Weise sei ein erlaubtes Risiko gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nicht das Entstehen eines Brandes den Angeschuldigten vorzuwerfen sei, sondern vielmehr der Umstand, dass der Brand außer Kontrolle geraten sei. Hierfür würden die Angeschuldigten indes keine Verantwortung tragen. Dass es zu einem Flächenbrand gekommen sei, sei vielmehr Resultat von mehreren zusammentreffenden Umständen. Zum einen sei nach Aktenlage die Betriebsfeuerwehr in die Durchführung der Schießübung involviert gewesen. Der Vertreter der Brandfeuerwehr habe wegen der Brandgefahr keine Bedenken geäußert. Auf dessen Angabe hätten die Angeschuldigten vertrauen dürfen. Hierbei sei nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass bereits an den Übungstagen vor dem 3. September 2018 Feuer ausgebrochen seien, welche jedoch gelöscht werden konnten. Zum anderen seien nach den Ausführungen des durch die Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen, dessen Ausführungen sich die Kammer zu eigen macht, die im Vorfeld der Schießübung zur Verfügung gestellten Einsatzkräfte ausreichend, um einen außer Kontrolle geratenen Flächenbrand zu verhindern. Allerdings sei nach unmittelbarem Ausbruch des Feuers die eigentliche Brandbekämpfung nicht im erforderlichen Umfang erfolgt. Hierfür seien die Angeschuldigten indes nicht verantwortlich. Sofern den Angeschuldigten ferner vorgeworfen werde, dass sie keine Sicherheitskommission einberufen hätten, greife dieser Vorwurf nicht, da die einschlägigen Verwaltungsvorschriften den vorliegenden Fall nicht erfassen würden. Die Schießübung habe nicht aufgrund ihrer besonderen Art Schwierigkeiten oder Besonderheiten aufgewiesen. Vielmehr sei es ein Zufall gewesen, dass zum Zeitpunkt der Schießübung besonders hohe Temperaturen geherrscht hätten. Schließlich sei die Trockenheit allgemein bekannt gewesen. Besondere Geräte zur Messung der Bodenfeuchte hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschluss über die Nichteröffnung des Verfahrens nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angegriffen.
LG Osnabrück, 07.02.2025