Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (4. Februar 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Frank Schreiber den 22-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mohammad A. zu 2 Jahren und 10 Monaten Jugendeinheitsstrafe wegen versuchter Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Islamischer Staat – „IS“) in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet.

Nach den Feststellungen des Senats bemühte sich Mohammad A. spätestens seit Ende Mai 2023 per Instant Messenger um Kontakt zu Mitgliedern des IS in der ernstlichen Absicht, einen terroristischen Anschlag in Europa vorzubereiten und durchzuführen. Dazu ließ er sich von Chatpartnern in der Herstellung von Sprengstoffen unterweisen. Hiermit wollte er zunächst eine Autobombe bauen, um sie bei einem Anschlag einzusetzen.

Ende Juni 2023 leistete Mohammad A. in der Erwartung, alles für die Aufnahme Erforderliche getan zu haben, über „Telegram“ einen Treueschwur gegenüber einer dem IS zuzuordnenden Kontaktperson. Im Juli 2023 erkundigte er sich bei einem Chatpartner, ob er selbst einen Sprengstoffgürtel herstellen könne. Im Oktober 2023 setzte der IS sich mit dem ihm in Verbindung, um ihn zu gegebener Zeit als Attentäter für die Vereinigung einzusetzen. Daraufhin nahm ein Mitglied des IS über Telegram Kontakt zu dem Angeklagten auf. In diesem Chat schilderte Mohammad A. seine Absicht, nunmehr eine Schusswaffe besorgen zu wollen, um ein Attentat zu verüben. Dieses leitete der Chatpartner mit dem Zusatz, der Anschlag solle in „Eur…pa“ verübt werden, intern weiter. In der Folgezeit brachen die Kontaktpersonen des IS jedoch aus letztlich nicht geklärten Gründen jegliche Kommunikation mit dem Angeklagten ab, der sich erfolglos mit mehreren Versuchen um eine Fortsetzung der Kommunikation und Aufnahme in den IS bemühte.

Der Senat hat auf den zur Tatzeit noch 20 Jahre alten Angeklagten wegen nicht ausschließbarer Reifeverzögerungen das Jugendstrafrecht angewandt und wegen der Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendeinheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich erkannt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Düsseldorf, 04.02.2025

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