Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 29. Januar 2025 den Eilantrag eines Bürgers der Stadt Braunfels abgelehnt. Der Eilantrag zielte darauf ab, die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung am Abend des 30. Januar 2025 über einen Pachtvertrag für das Grundstück „Windvorranggebiet Tiefenbach“ zu verhindern.

Der Antragsteller trug vor, dass von einer Bürgerinitiative die Einleitung eines Bürgerbegehrens gegen den beabsichtigten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bzw. gegen die Installation von Windkraftanlagen im Braunfelser Wald geplant sei. Würde der Beschluss noch vor Durchführung des Bürgerbegehrens gefasst werden, wäre das Bürgerbegehren gegenstandslos und könne seinen Zweck nicht erreichen.

Dem ist die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen nicht gefolgt. Nach Ansicht der Kammer liege schon keine Eilbedüftigkeit vor. Es stelle für den Antragsteller keinen wesentlichen Nachteil dar, wenn die Stadtverordnetenversammlung vor Abschluss des lediglich angekündigten Bürgerbegehrens über den Pachtvertrag beschließe. Denn selbst wenn die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss zum Abschluss eines Pachtvertrages fassen würde, schlössen sich noch weitere Phasen bis zur beabsichtigten Installation von Windkraftanlagen an. Insbesondere müsste der Vertrag noch von den Vertragsparteien unterzeichnet werden. Die Antragsgegnerin habe zudem in einer Sitzung am 27. Januar 2025 den Beschluss gefasst, dass eine mögliche Vertragsunterzeichnung für den Zeitraum der Einreichungsfrist eines Bürgerbegehrens von acht Wochen nicht stattfinden werde.Auch wenn ein Bürgerentscheid im Sinne des Antragstellers ausgehen würde, könnte die Stadt bis dahin getroffene Maßnahmen wieder rückgängig machen.

Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Stadtverordnetenversammlung bis zum Abschluss des Bürgerbegehrens auf eine Beschlussfassung im Hinblick auf die Pachtverträge verzichte. Denn aus einem lediglich beabsichtigten, noch nicht eingeleiteten Bürgerbegehren ergebe sich grundsätzlich kein sicherungsfähiger Anspruch des Antragstellers. Vorliegend sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, ob das beabsichtigte Bürgerbegehren zulässig wäre.

Die Entscheidung (Beschluss vom 29.01.2025, Az.: 8 L 374/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

VG Gießen, 31.01.2025

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