Der Freistaat Sachsen muss derzeit keine Eisenbahnüberführung über die Staatsstraße S 156 (Ortsumgehung Berthelsdorf) herstellen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungs-gericht mit jetzt bekanntgegebenem Urteil vom 7. Januar 2025 entschieden.
Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie hat von der DB Netz AG eine Teilstrecke der Bahnstrecke Bautzen – Bad Schandau gepachtet, die von Neukirch (Lausitz) nach Neustadt (Sachsen) führt. Seit dem Neubau der S 156 ist die Strecke, die sich auch sonst in einem schlechten Zustand befindet und seit 2004 nicht mehr für den Personen-nahverkehr genutzt wird, unterbrochen. Bereits im Jahr 2005 haben die DB Netz AG und der beklagte Freistaat Sachsen eine sog. Eisenbahnkreuzungsvereinbarung geschlossen, mit der sich der Beklagte verpflichtet, die Überführung zu bauen. Die Klägerin trat als Pächter der Strecke im Jahr 2007 in die Kreuzungsvereinbarung ein. Sie verlangt vom Beklagten seitdem die Errichtung der Überführung.
Das Verwaltungsgericht Dresden und das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Berufungs-verfahren stellten zunächst fest, dass der Beklagte zum Bau der Überführung verpflichtet ist. Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf die Errichtung der Überführung aus der Kreuzungsvereinbarung. Allerdings stehe dem beklagten Freistaat ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange die Klägerin kein überzeugendes Konzept für den Betrieb der Strecke vorgelegt habe oder sonst objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein qualitativ und zeitlich nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke in absehbarer Zeit nicht aufgenommen wird.
Mit seiner erneuten Entscheidung über die Berufung des Freistaats Sachsen hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsge- richts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine Eisenbahnüberführung über die S 156 muss der Freistaat daher nicht herstellen. Das von der Klägerin jetzt erstmals vorgelegte Betriebskonzept deutet nach Auffassung des Senats nicht auf die Aufnahme eines qualitativ und zeitlich nachhaltigen Bahnverkehrs hin. Denn es stellt pro Jahr lediglich einen Um-leitungsverkehr von einer Woche, die Durchführung von Ausflugs- und Charterfahrten an 50 Tagen sowie etwa 20 Güterverkehrsfahrten in Aussicht. Gegen die Nachhaltigkeit spreche auch, dass die Klägerin selbst lediglich mit einem Betriebsergebnis von knapp 12.000 Euro/Jahr rechne. Außerdem habe die Klägerin kein Konzept zur Instandsetzung und Sanierung der Strecke vorgelegt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die der Klägerin erteilte Betriebsgenehmigung nur noch bis Ende 2028 gelte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
SächsOVG, Urteil vom 7. Januar 2025 – 4 A 436/16 –
OVG Sachsen, 30.01.2025