Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. April 2024 verworfen, mit dem der Angeklagte K. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und die Angeklagte W. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verabreichten die beiden Angeklagten im Juli 2023 der 20 Monate alten Tochter des Angeklagten K. zwei Injektionen mit Quecksilber. Dabei kam es ihnen darauf an, dass das Kind schwer erkranken und in Siechtum verfallen würde. Auch ein Versterben des Kindes infolge der Vergiftung nahmen sie billigend in Kauf. Der Angeklagte K. handelte aus dem Motiv heraus, seiner früheren Ehefrau – der Mutter der gemeinsamen Tochter – dadurch schweres seelisches Leid zuzufügen und sich auf diese Weise an ihr dafür zu rächen, dass sie sich kurz nach der Geburt des Kindes von ihm getrennt hatte. Die Angeklagte W. wollte durch die gemeinsame Tatbegehung ihre Beziehung zu dem Angeklagten K. festigen.
Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten die Tat als grausam und zudem die Beweggründe des Angeklagten K. als niedrig bewertet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 23. Januar 2025 – 6 StR 431/24
Vorinstanz:
Landgericht Hannover – Urteil vom 10. April 2024 – 39 Ks 2793 Js 97699/23 (23/23)
BGH, 29.01.2025